Auch die Vorauszahlung der gekauften Artikel ist in diesem Kontext nicht unüblich. Selbst wenn gewisse Geschädigte die fehlende Identität zwischen Verkäufer und Zahlungsempfänger nicht bemerkten, weil sie dies nicht überprüften, kann daher darin noch nicht ein derart fahrlässiges Verhalten gesehen werden, dass das betrügerische Verhalten des Täters dadurch in den Hintergrund tritt. Eine die Arglist ausschliessende Selbstverantwortung der Opfer ist damit zu verneinen.