Im E-Mailverkehr mit P10. wurde ausserdem, nachdem diese ihr Misstrauen bekundete, ausdrücklich angegeben, der Beschuldigte sei der Geschäftspartner des Verkäufers (UA act. 747). Auch ohne diese zusätzliche Täuschung erscheint es jedoch vertretbar, dass die Geschädigten den Beschuldigten für einen Geschäftspartner oder Freund des Verkäufers hielten und daraus nicht auf den fehlenden Leistungswillen schlossen. Die Inserate machten gesamthaft einen seriösen Eindruck und es handelte sich bei den Verkäufern um bereits länger bestehende, zum Teil mit guten Bewertungen versehene «Internet-Auktionshaus N.»-Konten.