4.2.3. 4.2.3.1. Der Beschuldigte bringt vor, der objektive Tatbestand von Art. 146 StGB sei nicht erfüllt, da eine die Arglist ausschliessende Opfermitverantwortung vorliege. Die Geschädigten hätten misstrauisch werden müssen, weil das angegebene Konto auf den Namen des Beschuldigten statt des Anbieters lautete und weil in gewissen E-Mails ein Geschäftskonto erwähnt wurde, aber das Konto einer Privatperson angegeben wurde.