4.2.2. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und im Berufungsverfahren unbestritten geblieben, dass auf dem Bankkonto des Beschuldigten zwischen dem 4. September und 7. September 2016 14 Zahlungen von verschiedenen Personen eingegangen sind, die vorgängig auf «Internet-Auktionshaus N.» durch die Haupttäter über den Verkauf von nicht existierenden Waren getäuscht worden waren. Dabei haben die Haupttäter fremde «Internet- Auktionshaus N.»-Konten genutzt. Von der auf seinem Konto eingegangenen Summe hat der Beschuldigte anschliessend Fr. 12'000.00 an D. weitergeleitet, Fr. 6'000.00 hat der Beschuldigte für eigene Zwecke verwendet.