Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung des Beschuldigten auch in diesem Punkt als unbegründet. Er ist wegen gewerbsmässiger Hehlerei gemäss Art. 160 Ziff. 1 und 2 StGB schuldig zu sprechen. 4. 4.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten hinsichtlich Anklageziffer 2 der Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Betrug sowie der Geldwäscherei schuldig gesprochen.