Der Beschuldigte hat die Gehilfenschaft zum betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage durch die Entgegennahme der Waren begangen. Den Tatbestand der Hehlerei hat er mit dem Verkauf dieser Waren erfüllt. Es handelt sich dabei um voneinander unabhängige Handlungen. Mit dem Verkauf der Waren hat er deren Wiedererlangung erschwert, womit das zusätzlich bewirkte Unrecht durch die Gehilfenschaft zur Vortat nicht abgegolten ist. In Bezug auf die Qualifikation der Gewerbsmässigkeit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. - 12 -