Der Beschuldigte hat danach die in Anklageziffer 1.2 – 1.4 aufgeführten Waren an unbekannte Personen verkauft, womit er die Tathandlung der Hilfe zur Veräusserung erfüllte. Wie bereits ausgeführt, wusste der Beschuldigte oder hat zumindest in Kauf genommen, dass die Waren unbefugt mittels fremder Kreditkartendaten bestellt worden sind, womit auch der subjektive Tatbestand erfüllt ist.