3.2. Die Vortat besteht im betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage nach Art. 147 Abs. 1 StGB (vgl. E. 2.3) und somit einer strafbaren Handlung gegen das Vermögen. Mit der Entgegennahme der mittels fremder Kreditkartendaten bestellten Waren durch den Beschuldigten war die Vortat abgeschlossen. Der Beschuldigte hat danach die in Anklageziffer 1.2 – 1.4 aufgeführten Waren an unbekannte Personen verkauft, womit er die Tathandlung der Hilfe zur Veräusserung erfüllte.