Der Täter muss vielmehr die tatsächliche freie Verfügungsmacht über die Sache erlangt haben (Urteile des Bundesgerichts 6B_497/2014 vom 6. März 2015 E. 5.3.1; 6B_115/2007 vom 24. September 2007 E. 5.3.1). Als Tathandlung der Hilfe zur Veräusserung gilt die Förderung der wirtschaftlichen Verwertung, insbesondere das Vermitteln von Käufern (BGE 112 IV 77 E. 1). Ein Veräusserungserfolg wird dabei vorausgesetzt (Urteil des Bundesgerichts 6S.249/2005 vom 12. Oktober 2006 E. 1.2).