3. 3.1. Der Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 StGB macht sich schuldig, wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft. Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft (Art. 160 Ziff. 2 StGB). Zwischen Gehilfenschaft zu Vermögensdelikten und Hehlerei besteht laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung Realkonkurrenz (BGE 111 IV 51 E. 1.b mit Hinweisen;