189 ff.), zeigt zudem auf, dass der Beschuldigte viel Zeit in seine Tätigkeit investierte. Weiter haben auch die Fahrten zu den Abholorten der Waren und die Organisation des Weiterverkaufs erhebliche Zeit in Anspruch genommen. Aus dem Gesagten folgt, dass die Qualifikation der Gewerbsmässigkeit gegeben ist. 2.4.4. Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung des Beschuldigten in diesem Punkt als unbegründet. Der Beschuldigte ist wegen gewerbsmässiger Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 Abs. 1 und 2 StGB i.V.m Art. 25 StGB schuldig zu sprechen.