Zuletzt spricht auch der Chat-Verlauf vom 13. September 2016 dafür, dass der Beschuldigte bereits zu Beginn um die illegale Beschaffung der Waren wusste. Dem Beschuldigten wurde bewusst, dass er für seine Tätigkeit strafrechtlich verfolgt wird, und er besprach in der Folge mit 'C.', wie mittels Arbeitsvertrag der Anschein eines legalen Nebenjobs erweckt werden könne (UA act. 457 f.). Der Beschuldigte nahm somit bereits vor dem 17. August 2016 in Kauf, dass die Waren unbefugt mit fremden Kreditkartendaten bestellt worden sind. An der Vermögensverschiebung war er sodann selbst beteiligt, womit er die wesentlichen Merkmale des strafbaren Tuns kannte.