Das Vorbringen des Beschuldigten, er hätte seine Adresse für die Lieferungen nicht angegeben, wenn er tatsächlich angenommen hätte, dass die Waren aus einem Verbrechen herrühren, kann durch seine Chat-Nachrichten widerlegt werden. Der Beschuldigte selbst schlug am 27. August 2016 – zu einem Zeitpunkt, in dem er mit Sicherheit wusste, dass die Waren unbefugt mit fremden Kreditkartendaten bestellt wurden – vor, iPhones und MacBooks an seine Adresse liefern zu lassen (UA act. 367). Zudem kann auch der Darstellung des Beschuldigten, dass er nach der Erkenntnis der illegalen Beschaffung der Waren nur aufgrund der Erpressung durch 'C.' weitergemacht habe, keinen Glauben geschenkt werden.