Seine Antwort, dass er nicht wisse, weshalb die Person die Waren nicht selber auf «Internet-Auktionshaus N.» verkaufte; für ihn sei wichtig gewesen, dass er einen Nebenjob gehabt habe, um Geld zu verdienen (UA act. 541), spricht denn auch viel mehr dafür, dass er die dubiosen Umstände bewusst nicht hinterfragte und sich mit dem allfällig verbrecherischen Ursprung der Waren abgefunden hatte. Weiter sind die Aussagen des Beschuldigten dazu, wie er am 17. August 2016 gemerkt habe, dass die Waren mit gestohlenen Kreditkartendaten bestellt werden, unglaubhaft. Er sagte aus, er habe es durch den Streit mit 'C.' gemerkt (UA act. 544; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 12), aus dem Chat ist ein