Protokoll der Berufungsverhandlung S. 11), erscheinen daher unglaubhaft und sind als Schutzbehauptung zu werten. Der deliktische Hintergrund der Warenlieferungen ist derart naheliegend, dass er bei seinen Handlungen nicht einfach ohne zusätzliche Abklärungen die Augen vor dieser Tatsache hat verschliessen dürfen. Dass er sich um Informationen zur Herkunft der Waren bemüht hätte, ist allerdings nicht ersichtlich. Seine Antwort, dass er nicht wisse, weshalb die Person die Waren nicht selber auf «Internet-Auktionshaus N.» verkaufte;