Es ist keine Möglichkeit denkbar, weshalb eine solche Vorgehensweise bei legaler Erlangung der Waren erforderlich oder sinnvoll wäre. Es musste sich dem Beschuldigten daher in dieser Situation geradezu aufdrängen, dass bei diesem Nebenjob etwas nicht rechtens sein kann. Weiter ist auch die Anweisung, das Geld aus dem Warenverkauf per Post weiterzuleiten, äusserst unüblich und kaum mit legalen Motiven erklärbar. Die Aussagen des Beschuldigten, dass er unter diesen Umständen keinen Verdacht geschöpft habe (UA act. 540; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 11), erscheinen daher unglaubhaft und sind als Schutzbehauptung zu werten.