Kauf nahm, dass die Waren unbefugt mit fremden Kreditkartendaten bestellt worden sind. Der Beschuldigte hat sich auf einer Kleinanzeigenplattform für einen Nebenjob gemeldet, bei dem er Neuware geliefert erhalten würde, diese auf «Internet-Auktionshaus N.» versteigern und 90% des Erlöses weiterleiten sollte (UA act. 540; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 8 ff.). Diese äusserst dubiosen Umstände hätten den Beschuldigten misstrauisch werden lassen müssen. Es ist keine Möglichkeit denkbar, weshalb eine solche Vorgehensweise bei legaler Erlangung der Waren erforderlich oder sinnvoll wäre.