Eine solche allfällige menschliche Kontrolle wäre erst erfolgt, nachdem der Bestellvorgang mittels Kreditkarte – und damit das Einwirken auf den elektronischen Datenverarbeitungsvorgang – bereits abgeschlossen war. Zudem wären die Menschen in diesem Fall ja gerade nicht getäuscht worden, da sie die Bestellung, die zuvor elektronisch akzeptiert wurde, zurückhielten. Der Tatbestand von Art. 147 Abs. 1 StGB ist damit durch die unbekannte Täterschaft erfüllt worden.