Dass die Verwendung von Phishing Mails zur Erlangung der Kreditkartendaten vorliegend nicht erwiesen ist, ist für die Erfüllung des Tatbestands nicht von Bedeutung. Es ist irrelevant, auf welche Art und Weise der Täter die Daten erlangt hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_606/2015 vom 7. Oktober 2015 E. 3.3.2). Insofern der Beschuldigte eine Verletzung des Anklageprinzips rügt, ist ihm nicht zu folgen. Es ist aus der Anklage ersichtlich, dass es sich um Bestellungen mittels Kreditkarte – also elektronische Bestellungen – gehandelt hat (Anklageziffer 1), womit die Einwirkung auf einen elektronischen Datenverarbeitungsvorgang von der Anklage umfasst ist.