Der Beschuldigte rügt eine Verletzung des Anklageprinzips, da lediglich eine Täuschung der Verkäuferin und nicht der Maschinen angeklagt sei. Weiter hätten Menschen die Bestellungen kontrolliert, weshalb nicht die Maschinen, sondern Menschen getäuscht worden seien. Der Beschuldigte, dem von der Vorinstanz eine blosse Gehilfenschaft vorgeworfen worden ist, bestreitet ausserdem, einen kausalen Beitrag zum betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage geleistet zu haben. Er sei erst nach der Vortat, als sich die Vermögenswerte nicht mehr im Herrschaftsbereich der Geschädigten befunden hätten, aktiv geworden. Der Beschuldigte bestreitet zudem, vorsätzlich gehandelt zu haben.