Der Beschuldigte hat für eine Erfolgsbeteiligung von 10% beim Verkauf der Waren seinen Namen und seine Adresse für die Warenlieferungen zur Verfügung gestellt und Waren in Empfang genommen. Nach Empfang der Waren hat er diese für eine unbekannte Summe verkauft (Anklageziffer 1.2 – 1.4) oder mit der Absicht, diese später zu verkaufen oder selbst zu gebrauchen, aufbewahrt (Anklageziffer 1.1 und 1.5).