2.3. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und im Berufungsverfahren unbestritten geblieben, dass unbekannte Dritte an die Kreditkartendaten samt Prüfnummer diverser Personen gelangt sind und diese anschliessend unbefugt dazu benutzt haben, in Onlineshops der L. AG. (Anklageziffer 1.1 – 1.4) bzw. der M. (Anklageziffer 1.5) Waren zu bestellen. Der Beschuldigte hat für eine Erfolgsbeteiligung von 10% beim Verkauf der Waren seinen Namen und seine Adresse für die Warenlieferungen zur Verfügung gestellt und Waren in Empfang genommen.