Nicht erforderlich ist, dass es ohne die Beihilfe nicht zur Tat gekommen wäre (BGE 129 IV 124 E. 3.2; 121 IV 109 E. 3a; 120 IV 265 E. 2c/aa). Der Tatbeitrag des Gehilfen muss spätestens bis zur Beendigung der Haupttat geleistet werden, andernfalls er für diese nicht kausal ist (BGE 122 IV 211 E. 3b/dd; 121 IV 109 E. 3a; 118 IV 312 E. 1a; je mit Hinweisen). Subjektiv erfordert Art. 25 StGB, dass der Gehilfe weiss oder damit rechnet, eine bestimmt geartete Straftat zu unterstützen, und dass er dies will oder in Kauf nimmt. Es genügt, wenn der Gehilfe den Geschehensablauf voraussieht, das heisst, die wesentlichen Merkmale des vom Täter zu verwirklichenden strafbaren Tuns erkennt.