1. 1.1. Der Beschuldigte beantragt einen vollumfänglichen Freispruch, womit das vorinstanzliche Urteil – mit Ausnahme der Höhe der Entschädigung der amtlichen Verteidigung – ganzheitlich angefochten und vollständig zu überprüfen ist (Art. 404 Abs. 1 StPO). 1.2. Insofern der Beschuldigte den Beweisantrag stellt, es seien sämtliche Untersuchungshandlungen zu wiederholen, an denen ihm und der Verteidigung das Teilnahmerecht nicht gewährt wurde, ist sein Antrag abzuweisen, weil wie zu zeigen sein wird, nicht auf solche Aussagen abgestellt wird.