3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 22. September 2021 beantragte der Beschuldigte, das vorinstanzlichen Urteil sei bis auf Dispositivziffer 8.2. lit. b (Entschädigung der amtlichen Verteidigung) aufzuheben und er sei freizusprechen. Es sei ihm für die beiden Tage in Untersuchungshaft eine Genugtuung von Fr. 400.00 zzgl. 5% Verzugszins ab 18. November 2016 auszurichten und die Zivilforderungen seien abzuweisen.