7. 7.1. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Zivil- und Strafklägerin 1 [P1. AG.] Schadenersatz in der Höhe von Euro 543.75 zuzüglich Zins zu 4 % ab 6. September 2016 sowie Euro 41.74 zuzüglich Zins zu 4 % ab 18. Juli 2016 zu bezahlen. 7.2. Eine allfällige über den Betrag von Euro 41.74 hinausgehende Forderung des Zivil- und Strafklägers 3 [P2.] wird im Grundsatz gutgeheissen und auf den Zivilweg verwiesen. 7.3. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Zivil- und Strafkläger 4 [P3.] Schadenersatz in der Höhe von Fr. 714.50 zu bezahlen. 7.4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Zivil- und Strafkläger 5 [P4.] Schadenersatz in der Höhe von Fr. 796.00 zu bezahlen.