4. Der mit Urteil des Bezirksgerichts Zofingen vom 18. Juni 2015 für 24 Monate Freiheitsstrafe gewährte bedingte Vollzug wird gestützt auf Art. 46 Abs. 1 Satz 1 StGB widerrufen. Die widerrufene Freiheitsstrafe bildet zusammen mit der neuen Strafe die Gesamtstrafe gemäss Ziffer 2. 5. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 16. August 2016 für 65 Tagessätze Geldstrafe zu einem Tagessatz von je Fr. 60.00 gewährte bedingte Vollzug wird gestützt auf Art. 46 Abs. 1 Satz 1 StGB widerrufen. Der Tagessatz wird den aktuellen Verhältnissen angepasst und beträgt neu Fr. 30.00.