2. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziffer 1 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 40, Art. 46 Abs. 1, Art. 47 und Art. 49 Abs. 1 StGB zu einer Gesamtstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. 3. Die Untersuchungshaft von 2 Tagen (17. November 2016 – 18. November 2016) wird gestützt auf Art. 51 StGB auf die Freiheitsstrafe angerechnet.