1. Der Beschuldigte ist schuldig - des gewerbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB, begangen durch Gehilfenschaft gemäss Art. 25 StGB; - des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 Abs. 1 und 2 StGB, begangen durch Gehilfenschaft gemäss Art. 25 StGB; - der gewerbsmässigen Hehlerei gemäss Art. 160 Ziffer 1 und 2 StGB; - der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziffer 1 StGB.