Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2021.229 (ST.2019.108; OSTA.2021.177) Urteil vom 9. März 2022 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Vasvary Gerichtsschreiberin M. Stierli Anklägerin Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau Privatkläger A._____, […] Beschuldigter B._____, geboren am [tt.mm.1980], von Kosovo, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt André Kuhn, […] Gegenstand Gewerbsmässiger Betrug usw. -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm erhob am 11. Oktober 2019 Anklage gegen den Beschuldigten wegen gewerbsmässigen Betrugs, evtl. gewerbsmässiger Hehlerei, sowie mehrfacher Geldwäscherei. 2. Mit Urteil vom 18. März 2021 erkannte das Bezirksgericht Zofingen: 1. Der Beschuldigte ist schuldig - des gewerbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB, begangen durch Gehilfenschaft gemäss Art. 25 StGB; - des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 Abs. 1 und 2 StGB, begangen durch Gehilfenschaft gemäss Art. 25 StGB; - der gewerbsmässigen Hehlerei gemäss Art. 160 Ziffer 1 und 2 StGB; - der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziffer 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziffer 1 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 40, Art. 46 Abs. 1, Art. 47 und Art. 49 Abs. 1 StGB zu einer Gesamtstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. 3. Die Untersuchungshaft von 2 Tagen (17. November 2016 – 18. November 2016) wird gestützt auf Art. 51 StGB auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 4. Der mit Urteil des Bezirksgerichts Zofingen vom 18. Juni 2015 für 24 Monate Freiheitsstrafe gewährte bedingte Vollzug wird gestützt auf Art. 46 Abs. 1 Satz 1 StGB widerrufen. Die widerrufene Freiheitsstrafe bildet zusammen mit der neuen Strafe die Gesamtstrafe gemäss Ziffer 2. 5. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 16. August 2016 für 65 Tagessätze Geldstrafe zu einem Tagessatz von je Fr. 60.00 gewährte bedingte Vollzug wird gestützt auf Art. 46 Abs. 1 Satz 1 StGB widerrufen. Der Tagessatz wird den aktuellen Verhältnissen angepasst und beträgt neu Fr. 30.00. Die widerrufene Geldstrafe von total Fr. 1'950.00 ist zu bezahlen. Wird die Geldstrafe nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 65 Tagen vollzogen. 6. Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 StGB werden folgende Gegenstände eingezogen: - Portable DVD Player - Motherboard - Kopfhörer 'SMS' - Tablet Apple iPad mit Schutzhülle - Handy Nokia schwarz - Tablet Samsung SM-T315 Galaxy - Tablet Samsung GT-P5220 Galaxy Tab 3 -3- 7. 7.1. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Zivil- und Strafklägerin 1 [P1. AG.] Schadenersatz in der Höhe von Euro 543.75 zuzüglich Zins zu 4 % ab 6. September 2016 sowie Euro 41.74 zuzüglich Zins zu 4 % ab 18. Juli 2016 zu bezahlen. 7.2. Eine allfällige über den Betrag von Euro 41.74 hinausgehende Forderung des Zivil- und Strafklägers 3 [P2.] wird im Grundsatz gutgeheissen und auf den Zivilweg verwiesen. 7.3. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Zivil- und Strafkläger 4 [P3.] Schadenersatz in der Höhe von Fr. 714.50 zu bezahlen. 7.4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Zivil- und Strafkläger 5 [P4.] Schadenersatz in der Höhe von Fr. 796.00 zu bezahlen. 7.5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Zivil- und Strafkläger 6 [P5.] Schadenersatz in der Höhe von Fr. 1'302.00 zu bezahlen. 7.6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Zivil- und Strafkläger 7 [A.] Schadenersatz in der Höhe von Fr. 963.00 zu bezahlen. 7.7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Zivil- und Strafkläger 8 [P6.] Schadenersatz in der Höhe von Fr. 400.00 zu bezahlen. 7.8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Zivil- und Strafkläger 9 [P7.] Schadenersatz in der Höhe von Fr. 1'031.00 zu bezahlen. 7.9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Zivil- und Strafkläger 10 [P8.] Schadenersatz in der Höhe von Fr. 1'761.00 zu bezahlen. 7.10. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Zivil- und Strafklägerin 11 [P9.] Schadenersatz in der Höhe von Fr. 961.00 zu bezahlen. 7.11. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Zivil- und Strafkläger 12 [P10.] Schadenersatz in der Höhe von Fr. 1'201.00 zu bezahlen. 7.12. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Zivil- und Strafkläger 13 [P11.] Schadenersatz in der Höhe von Fr. 806.00 zu bezahlen. 7.13. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Zivilkläger 1 [P12.] Schadenersatz in der Höhe von Fr. 685.00 zu bezahlen. 7.14. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Zivilkläger 2 [P13.] Schadenersatz in der Höhe von Fr. 367.10 zu bezahlen. -4- 8. 8.1. Die Anklagegebühr (inkl. Polizeikostenrapporte von Fr. 480.00) wird auf Fr. 2'800.00 festgesetzt und dem Beschuldigten auferlegt. 8.2. Die weiteren Verfahrenskosten bestehen aus: a) der Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.00 b) den Kosten für die amtliche Verteidigung von Fr. 24'212.65 c) den Untersuchungskosten (IT-Forensik) von Fr. 1'450.00 d) den Spesen von Fr. 444.00 Total Fr. 29'106.65 Dem Beschuldigen werden die Gerichtsgebühr sowie die Kosten gemäss lit. c und d im Gesamtbetrag von Fr. 4'894.00 auferlegt. 8.3. Die Kosten für die amtliche Verteidigung in der Höhe von Fr. 24'212.65 (inkl. MwSt. von Fr. 1'731.10) werden einstweilen vom Kanton Aargau bezahlt. Der Beschuldigte ist verpflichtet, dem Kanton Aargau die Kosten für die amtliche Verteidigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 22. September 2021 beantragte der Beschuldigte, das vorinstanzlichen Urteil sei bis auf Dispositivziffer 8.2. lit. b (Entschädigung der amtlichen Verteidigung) aufzuheben und er sei freizusprechen. Es sei ihm für die beiden Tage in Untersuchungshaft eine Genugtuung von Fr. 400.00 zzgl. 5% Verzugszins ab 18. November 2016 auszurichten und die Zivilforderungen seien abzuweisen. 3.2. Die Berufungsverhandlung fand am 9. März 2022 statt. Der Beschuldigte stellte den Beweisantrag, es seien sämtliche Untersuchungshandlungen zu wiederholen, an denen dem Beschuldigten und der Verteidigung das Teilnahmerecht nicht gewährt wurde. Die Oberstaatsanwaltschaft, die das Verfahren von der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm übernommen hat, beantragte die Abweisung des Beweisantrags sowie die Abweisung der Berufung. -5- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Der Beschuldigte beantragt einen vollumfänglichen Freispruch, womit das vorinstanzliche Urteil – mit Ausnahme der Höhe der Entschädigung der amtlichen Verteidigung – ganzheitlich angefochten und vollständig zu überprüfen ist (Art. 404 Abs. 1 StPO). 1.2. Insofern der Beschuldigte den Beweisantrag stellt, es seien sämtliche Untersuchungshandlungen zu wiederholen, an denen ihm und der Verteidigung das Teilnahmerecht nicht gewährt wurde, ist sein Antrag abzuweisen, weil wie zu zeigen sein wird, nicht auf solche Aussagen abgestellt wird. 2. 2.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten hinsichtlich Anklageziffer 1 der Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage sowie der gewerbsmässigen Hehlerei schuldig gesprochen. 2.2. Gemäss Art. 147 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, durch unrichtige, unvollständige oder unbefugte Verwendung von Daten oder in vergleichbarer Weise auf einen elektronischen oder vergleichbaren Datenverarbeitungs- oder Daten- übermittlungsvorgang einwirkt und dadurch eine Vermögensverschiebung zum Schaden eines andern herbeiführt oder eine Vermögensverschiebung unmittelbar darnach verdeckt. Der betrügerische Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage nach Art. 147 StGB ist nicht bereits mit der unbefugten Verwendung der Daten, sondern erst mit der Vermögensverschiebung zum Schaden eines anderen beendet. Eine Vermögensverschiebung liegt vor, wenn das Vermögen des Betroffenen vermindert und zugleich das Vermögen des Täters vermehrt wird (FIOLKA, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 37 zu Art. 147 StGB). Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er gemäss Art. 147 Abs. 2 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft. Die Gewerbsmässigkeit ist ein besonderes persönliches Merkmal im Sinne von Art. 27 StGB (Urteil des Bundesgerichts 6B_976/2015 vom 27. September 2016 E. 10.3.3; BGE 70 IV 125; BGE 105 IV 182 E. 2) und damit bei demjenigen Täter oder Teilnehmer zu berücksichtigen, bei dem sie vorliegt. -6- Gemäss Art. 25 StGB macht sich als Gehilfe strafbar, wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet. Als Hilfeleistung gilt jeder kausale Beitrag, der die Tat fördert, so dass sich diese ohne Mitwirkung des Gehilfen anders abgespielt hätte. Der Gehilfe fördert eine Tat, wenn er sie durch einen untergeordneten Tatbeitrag unterstützt bzw. wenn er die Ausführung der Haupttat durch irgendwelche Vorkehren oder durch psychische Hilfe erleichtert. Die Hilfeleistung muss tatsächlich zur Tat beitragen und die Erfolgschancen der tatbestandserfüllenden Handlung erhöhen. Nicht erforderlich ist, dass es ohne die Beihilfe nicht zur Tat gekommen wäre (BGE 129 IV 124 E. 3.2; 121 IV 109 E. 3a; 120 IV 265 E. 2c/aa). Der Tatbeitrag des Gehilfen muss spätestens bis zur Beendigung der Haupttat geleistet werden, andernfalls er für diese nicht kausal ist (BGE 122 IV 211 E. 3b/dd; 121 IV 109 E. 3a; 118 IV 312 E. 1a; je mit Hinweisen). Subjektiv erfordert Art. 25 StGB, dass der Gehilfe weiss oder damit rechnet, eine bestimmt geartete Straftat zu unterstützen, und dass er dies will oder in Kauf nimmt. Es genügt, wenn der Gehilfe den Geschehensablauf voraussieht, das heisst, die wesentlichen Merkmale des vom Täter zu verwirklichenden strafbaren Tuns erkennt. Einzelheiten der Tat braucht er hingegen nicht zu kennen (BGE 132 IV 49 E. 1.1; 128 IV 53 E. 5f/cc; Urteil des Bundesgerichts 6B_836/2015 vom 28. April 2016 E. 1.3; je mit Hinweisen). 2.3. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und im Berufungsverfahren unbestritten geblieben, dass unbekannte Dritte an die Kreditkartendaten samt Prüfnummer diverser Personen gelangt sind und diese anschliessend unbefugt dazu benutzt haben, in Onlineshops der L. AG. (Anklageziffer 1.1 – 1.4) bzw. der M. (Anklageziffer 1.5) Waren zu bestellen. Der Beschuldigte hat für eine Erfolgsbeteiligung von 10% beim Verkauf der Waren seinen Namen und seine Adresse für die Warenlieferungen zur Verfügung gestellt und Waren in Empfang genommen. Nach Empfang der Waren hat er diese für eine unbekannte Summe verkauft (Anklageziffer 1.2 – 1.4) oder mit der Absicht, diese später zu verkaufen oder selbst zu gebrauchen, aufbewahrt (Anklageziffer 1.1 und 1.5). Der Beschuldigte rügt eine Verletzung des Anklageprinzips, da lediglich eine Täuschung der Verkäuferin und nicht der Maschinen angeklagt sei. Weiter hätten Menschen die Bestellungen kontrolliert, weshalb nicht die Maschinen, sondern Menschen getäuscht worden seien. Der Beschuldigte, dem von der Vorinstanz eine blosse Gehilfenschaft vorgeworfen worden ist, bestreitet ausserdem, einen kausalen Beitrag zum betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage geleistet zu haben. Er sei erst nach der Vortat, als sich die Vermögenswerte nicht mehr im Herrschafts- bereich der Geschädigten befunden hätten, aktiv geworden. Der Beschuldigte bestreitet zudem, vorsätzlich gehandelt zu haben. Er habe die -7- groben Umrisse der Vorgehensweise der Hintermänner nicht gekannt. Schliesslich bringt er vor, nicht gewerbsmässig gehandelt zu haben. Durch die unbefugte Verwendung der Kreditkartendaten hat die unbekannte Täterschaft auf den elektronischen Bestellvorgang der genannten Onlineshops eingewirkt und damit bewirkt, dass die Waren dem Beschuldigten geliefert und der Preis den Personen, auf welche die Kreditkarten lauteten, zumindest vorübergehend, belastet wurde, womit eine Vermögensverschiebung zum Schaden der Kreditkarteninhaber stattfand. Die unbekannte Täterschaft handelte dabei vorsätzlich und in der Absicht, sich zu bereichern. Dass die Verwendung von Phishing Mails zur Erlangung der Kreditkartendaten vorliegend nicht erwiesen ist, ist für die Erfüllung des Tatbestands nicht von Bedeutung. Es ist irrelevant, auf welche Art und Weise der Täter die Daten erlangt hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_606/2015 vom 7. Oktober 2015 E. 3.3.2). Insofern der Beschuldigte eine Verletzung des Anklageprinzips rügt, ist ihm nicht zu folgen. Es ist aus der Anklage ersichtlich, dass es sich um Bestellungen mittels Kreditkarte – also elektronische Bestellungen – gehandelt hat (Anklageziffer 1), womit die Einwirkung auf einen elektronischen Daten- verarbeitungsvorgang von der Anklage umfasst ist. Zudem ist entgegen der Ansicht des Beschuldigten auch nicht wesentlich, dass gewisse Bestellungen vor dem Versand zurückgehalten werden konnten, was eine Kontrolle durch Menschen nahelegt. Eine solche allfällige menschliche Kontrolle wäre erst erfolgt, nachdem der Bestellvorgang mittels Kreditkarte – und damit das Einwirken auf den elektronischen Datenverarbeitungs- vorgang – bereits abgeschlossen war. Zudem wären die Menschen in diesem Fall ja gerade nicht getäuscht worden, da sie die Bestellung, die zuvor elektronisch akzeptiert wurde, zurückhielten. Der Tatbestand von Art. 147 Abs. 1 StGB ist damit durch die unbekannte Täterschaft erfüllt worden. 2.4. 2.4.1. Der Beschuldigte hat seinen Namen und seine Adresse für die Warenlieferungen zur Verfügung gestellt und die Waren entgegen- genommen. Erst dadurch gelangten die Waren in den Herrschaftsbereich des Beschuldigten, womit die Vermögensverschiebung beendet war und der Schaden eintrat. Der Tatbeitrag des Beschuldigten ermöglichte die Vermögensverschiebung, womit er für die Förderung der Tat kausal ist. In objektiver Hinsicht erfüllt der Beschuldigte somit den Tatbestand der Gehilfenschaft zum betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungs- anlage. 2.4.2. In subjektiver Hinsicht ist mit der Vorinstanz erstellt, dass der Beschuldigte bereits zu Beginn seiner Tätigkeit zumindest damit gerechnet hat und in -8- Kauf nahm, dass die Waren unbefugt mit fremden Kreditkartendaten bestellt worden sind. Der Beschuldigte hat sich auf einer Kleinanzeigenplattform für einen Nebenjob gemeldet, bei dem er Neuware geliefert erhalten würde, diese auf «Internet-Auktionshaus N.» versteigern und 90% des Erlöses weiterleiten sollte (UA act. 540; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 8 ff.). Diese äusserst dubiosen Umstände hätten den Beschuldigten misstrauisch werden lassen müssen. Es ist keine Möglichkeit denkbar, weshalb eine solche Vorgehensweise bei legaler Erlangung der Waren erforderlich oder sinnvoll wäre. Es musste sich dem Beschuldigten daher in dieser Situation geradezu aufdrängen, dass bei diesem Nebenjob etwas nicht rechtens sein kann. Weiter ist auch die Anweisung, das Geld aus dem Warenverkauf per Post weiterzuleiten, äusserst unüblich und kaum mit legalen Motiven erklärbar. Die Aussagen des Beschuldigten, dass er unter diesen Umständen keinen Verdacht geschöpft habe (UA act. 540; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 11), erscheinen daher unglaubhaft und sind als Schutzbehauptung zu werten. Der deliktische Hintergrund der Warenlieferungen ist derart naheliegend, dass er bei seinen Handlungen nicht einfach ohne zusätzliche Abklärungen die Augen vor dieser Tatsache hat verschliessen dürfen. Dass er sich um Informationen zur Herkunft der Waren bemüht hätte, ist allerdings nicht ersichtlich. Seine Antwort, dass er nicht wisse, weshalb die Person die Waren nicht selber auf «Internet-Auktionshaus N.» verkaufte; für ihn sei wichtig gewesen, dass er einen Nebenjob gehabt habe, um Geld zu verdienen (UA act. 541), spricht denn auch viel mehr dafür, dass er die dubiosen Umstände bewusst nicht hinterfragte und sich mit dem allfällig verbrecherischen Ursprung der Waren abgefunden hatte. Weiter sind die Aussagen des Beschuldigten dazu, wie er am 17. August 2016 gemerkt habe, dass die Waren mit gestohlenen Kreditkartendaten bestellt werden, unglaubhaft. Er sagte aus, er habe es durch den Streit mit 'C.' gemerkt (UA act. 544; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 12), aus dem Chat ist ein solcher Streit jedoch erst nach seiner Nachricht («Mit klaute Date vo kreditkartene tüend ihr sache bstelle») ersichtlich (UA act. 189 f.). Der Beschuldigte kann auch nicht genauer darlegen, weshalb er angeblich erst am 17. August 2016 zu dieser Erkenntnis gekommen sei (UA act. 544, 549; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 12), was bei einer ahnungslosen Person zu erwarten wäre. Das Vorbringen des Beschuldigten, er hätte seine Adresse für die Lieferungen nicht angegeben, wenn er tatsächlich angenommen hätte, dass die Waren aus einem Verbrechen herrühren, kann durch seine Chat-Nachrichten widerlegt werden. Der Beschuldigte selbst schlug am 27. August 2016 – zu einem Zeitpunkt, in dem er mit Sicherheit wusste, dass die Waren unbefugt mit fremden Kreditkartendaten bestellt wurden – vor, iPhones und MacBooks an seine Adresse liefern zu lassen (UA act. 367). Zudem kann auch der Darstellung des Beschuldigten, dass er nach der Erkenntnis der illegalen Beschaffung der Waren nur aufgrund der Erpressung durch 'C.' weitergemacht habe, keinen Glauben geschenkt werden. Sie widerspricht dem aus dem Chat ersichtlichen -9- Ablauf. Der Beschuldigte bekundete nach seiner angeblichen Erkenntnis am 17. August noch am selben Tag sein Interesse an einer Grossbestellung und bat 'C.' mehrfach darum (UA act. 189 f.). Erst am 20. August ist erstmals eine Drohung von 'C.', dass sie den Verlauf der Staatsanwaltschaft schicke, aus den Akten ersichtlich (UA act. 240). Jedoch ging es dabei nicht um den Ausstieg des Beschuldigten, sondern darum, dass 'C.' für die Lieferung der Grossbestellung von 100 iPhones mehr Geld aus dem Warenverkauf verlangte, was ihr der Beschuldigte dann auch versprach (UA act. 241). Der Beschuldigte war somit nach seiner angeblichen Erkenntnis, dass die Waren mittels unbefugter Verwendung der Kreditkarten bestellt wurden, nicht nur bereit, weiter Waren für die unbekannte Täterschaft in Empfang zu nehmen, er wollte seine Tätigkeit sogar ausbauen. Zuletzt spricht auch der Chat-Verlauf vom 13. September 2016 dafür, dass der Beschuldigte bereits zu Beginn um die illegale Beschaffung der Waren wusste. Dem Beschuldigten wurde bewusst, dass er für seine Tätigkeit strafrechtlich verfolgt wird, und er besprach in der Folge mit 'C.', wie mittels Arbeitsvertrag der Anschein eines legalen Nebenjobs erweckt werden könne (UA act. 457 f.). Der Beschuldigte nahm somit bereits vor dem 17. August 2016 in Kauf, dass die Waren unbefugt mit fremden Kreditkartendaten bestellt worden sind. An der Vermögensverschiebung war er sodann selbst beteiligt, womit er die wesentlichen Merkmale des strafbaren Tuns kannte. Der subjektive Tatbestand ist damit erfüllt und der Beschuldigte hat sich als Gehilfe i.S.v. Art. 25 StGB strafbar gemacht. 2.4.3. Der Beschuldigte hat schliesslich auch gewerbsmässig gehandelt. Gewerbsmässigkeit liegt dann vor, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die der Täter für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt. Die Einnahmequelle braucht nicht den hauptsächlichen oder regelmässigen Erwerb zu bilden. Eine nebenberufliche deliktische Tätigkeit kann als Voraussetzung für Gewerbsmässigkeit genügen, weil auch in diesem Fall die erforderliche soziale Gefährlichkeit gegeben sein kann. Wesentlich ist ausserdem, dass der Täter sich darauf einrichtet, durch sein deliktisches Handeln relativ regelmässige Einnahmen zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten seiner Lebensgestaltung darstellen. Zudem muss er die Tat bereits mehrfach begangen haben und es muss aus den gesamten Umständen geschlossen werden, er sei zu einer Vielzahl unter den entsprechenden Tatbestand fallender Handlungen bereit gewesen (BGE 147 IV 176 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Der Beschuldigte hat im Zeitraum vom 23. Juni 2016 bis zum 30. August 2016 fünf Warenlieferungen im Wert von insgesamt rund Fr. 6'400.00 - 10 - entgegengenommen. Er beabsichtigte, die Waren zu verkaufen und 10% des Erlöses für sich zu behalten. Der Beschuldigte sagte aus, er habe sich einen Nebenjob gesucht, weil er drei Kinder habe und verheiratet sei, Verpflichtungen und Bussen habe und es mit einem Lohn als Alleinverdiener nicht einfach sei (UA act. 547). Er sei mit seinem Lohn nicht zufrieden gewesen und habe sich mit dem Nebenjob etwas dazuverdienen wollen (UA act. 548). Der Beschuldigte beabsichtigte daher, durch die deliktischen Handlungen längerfristig ein regelmässiges Erwerbs- einkommen neben seinem Lohn aus legaler Tätigkeit zu erzielen. Dass er damit, wie er vorbringt, Bussen und Kosten im Zusammenhang mit einer Verurteilung im Jahr 2015 habe bezahlen wollen, ist dabei nicht von Belang. Die deliktische Tätigkeit diente somit dazu, die bisherige Lebensgestaltung unverändert weiterführen zu können. Der Beschuldigte beabsichtigte, zukünftig sogar in einem grösseren Stil für die unbekannte Täterschaft deliktisch erworbene Ware entgegenzunehmen und zu verkaufen und damit hohe Einkünfte zu erzielen, was aus seiner Bestellung von 100 iPhones ersichtlich ist. Der relativ kurze Zeitraum, in dem der Beschuldigte aktiv war, ist folglich einzig auf die Strafverfolgung zurückzuführen. Der Chat-Verlauf mit 'C.', der sich innert knapp einem Monat auf fast 300 Seiten erstreckte (UA act. 189 ff.), zeigt zudem auf, dass der Beschuldigte viel Zeit in seine Tätigkeit investierte. Weiter haben auch die Fahrten zu den Abholorten der Waren und die Organisation des Weiterverkaufs erhebliche Zeit in Anspruch genommen. Aus dem Gesagten folgt, dass die Qualifikation der Gewerbsmässigkeit gegeben ist. 2.4.4. Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung des Beschuldigten in diesem Punkt als unbegründet. Der Beschuldigte ist wegen gewerbsmässiger Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 Abs. 1 und 2 StGB i.V.m Art. 25 StGB schuldig zu sprechen. 3. 3.1. Der Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 StGB macht sich schuldig, wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft. Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft (Art. 160 Ziff. 2 StGB). Zwischen Gehilfenschaft zu Vermögensdelikten und Hehlerei besteht laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung Realkonkurrenz (BGE 111 IV 51 E. 1.b mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_619/2019 vom 11. März 2020 E. 1.3 f.). - 11 - Der objektive Tatbestand erfordert als Vortat eine strafbare Handlung gegen das Vermögen. Nach der Rechtsprechung ist unerheblich, ob der Vortäter verfolgt und bestraft wird oder nicht. Wesentlich ist allein, dass die Vortat die objektiven Merkmale einer strafbaren Handlung erfüllt (BGE 101 IV 402 E. 2 mit Hinweisen). Hehlerei kommt erst in Betracht, wenn die Vortat abgeschlossen ist. Die Sache darf sich mithin faktisch nicht mehr im Herrschaftsbereich des Opfers befinden. Der Täter muss vielmehr die tatsächliche freie Verfügungsmacht über die Sache erlangt haben (Urteile des Bundesgerichts 6B_497/2014 vom 6. März 2015 E. 5.3.1; 6B_115/2007 vom 24. September 2007 E. 5.3.1). Als Tathandlung der Hilfe zur Veräusserung gilt die Förderung der wirtschaftlichen Verwertung, insbesondere das Vermitteln von Käufern (BGE 112 IV 77 E. 1). Ein Veräusserungserfolg wird dabei vorausgesetzt (Urteil des Bundesgerichts 6S.249/2005 vom 12. Oktober 2006 E. 1.2). Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Nach der Rechtsprechung reicht es aus, wenn Verdachtsgründe die Möglichkeit einer strafbaren Vortat nahelegen. Danach genügt die Feststellung, dass der Täter im Sinne einer Parallelwertung in der Laiensphäre die Verdachtsgründe kannte, die ihm die Überzeugung von der deliktischen Herkunft der Sache aufdrängen mussten, und dass er die Tat auch für diesen Fall vornahm (Urteile des Bundesgerichts 6B_292/2019 vom 25. Juni 2019 E. 2.1.3; 6B_691/2014 vom 8. Dezember 2014 E. 2; 6B_836/2010 vom 4. Februar 2011 E. 2.3.1 mit Hinweis). 3.2. Die Vortat besteht im betrügerischen Missbrauch einer Daten- verarbeitungsanlage nach Art. 147 Abs. 1 StGB (vgl. E. 2.3) und somit einer strafbaren Handlung gegen das Vermögen. Mit der Entgegennahme der mittels fremder Kreditkartendaten bestellten Waren durch den Beschuldigten war die Vortat abgeschlossen. Der Beschuldigte hat danach die in Anklageziffer 1.2 – 1.4 aufgeführten Waren an unbekannte Personen verkauft, womit er die Tathandlung der Hilfe zur Veräusserung erfüllte. Wie bereits ausgeführt, wusste der Beschuldigte oder hat zumindest in Kauf genommen, dass die Waren unbefugt mittels fremder Kreditkartendaten bestellt worden sind, womit auch der subjektive Tatbestand erfüllt ist. Der Beschuldigte hat die Gehilfenschaft zum betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage durch die Entgegennahme der Waren begangen. Den Tatbestand der Hehlerei hat er mit dem Verkauf dieser Waren erfüllt. Es handelt sich dabei um voneinander unabhängige Handlungen. Mit dem Verkauf der Waren hat er deren Wiedererlangung erschwert, womit das zusätzlich bewirkte Unrecht durch die Gehilfenschaft zur Vortat nicht abgegolten ist. In Bezug auf die Qualifikation der Gewerbsmässigkeit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. - 12 - Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung des Beschuldigten auch in diesem Punkt als unbegründet. Er ist wegen gewerbsmässiger Hehlerei gemäss Art. 160 Ziff. 1 und 2 StGB schuldig zu sprechen. 4. 4.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten hinsichtlich Anklageziffer 2 der Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Betrug sowie der Geldwäscherei schuldig gesprochen. 4.2. 4.2.1. Des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt. Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft. 4.2.2. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und im Berufungsverfahren unbestritten geblieben, dass auf dem Bankkonto des Beschuldigten zwischen dem 4. September und 7. September 2016 14 Zahlungen von verschiedenen Personen eingegangen sind, die vorgängig auf «Internet-Auktionshaus N.» durch die Haupttäter über den Verkauf von nicht existierenden Waren getäuscht worden waren. Dabei haben die Haupttäter fremde «Internet- Auktionshaus N.»-Konten genutzt. Von der auf seinem Konto eingegangenen Summe hat der Beschuldigte anschliessend Fr. 12'000.00 an D. weitergeleitet, Fr. 6'000.00 hat der Beschuldigte für eigene Zwecke verwendet. 4.2.3. 4.2.3.1. Der Beschuldigte bringt vor, der objektive Tatbestand von Art. 146 StGB sei nicht erfüllt, da eine die Arglist ausschliessende Opfermitverantwortung vorliege. Die Geschädigten hätten misstrauisch werden müssen, weil das angegebene Konto auf den Namen des Beschuldigten statt des Anbieters lautete und weil in gewissen E-Mails ein Geschäftskonto erwähnt wurde, aber das Konto einer Privatperson angegeben wurde. Zudem seien im E-Mailverkehr mit P10. verschiedene Sprach- und Satzstellungsfehler ersichtlich, die vom tatsächlichen Kontoinhaber E. aufgrund der infolge seines Namens anzunehmenden deutschen bzw. schweizerdeutschen Muttersprache nicht erwartet würden und der Name E. sei falsch - 13 - geschrieben. Weiter sei gegenüber P10. auf die Vorauszahlung bestanden und die Möglichkeit der direkten Abholung verneint worden. 4.2.3.2. Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung des Opfers. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem anderen eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Der Tatbestand erfordert eine arglistige Täuschung: Betrügerisches Verhalten ist strafrechtlich erst relevant, wenn der Täter qualifiziert, mit einer gewissen Raffinesse oder Durchtriebenheit täuscht. Eine solche Situation liegt bei mehrfachen, raffiniert aufeinander abgestimmten Lügen (sog. Lügengebäuden) vor, durch welche sich selbst ein kritisches Opfer täuschen lässt, oder bei besonderen Machenschaften im Sinne von Inszenierungen, die durch intensive, planmässige und systematische Vorkehrungen, nicht aber notwendigerweise durch eine besondere tatsächliche oder intellektuelle Komplexität gekennzeichnet sind. Dagegen genügen einfache Lügen, plumpe Tricks oder leicht überprüfbare falsche Angaben als solche nicht. Bei einfachen Lügen wird Arglist unter anderem dann bejaht, wenn die Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich ist, wenn der Täter voraussieht, dass der Getäuschte von einer Überprüfung absehen wird. Nicht direkt überprüfbar sind innere Tatsachen, wie der Zahlungswille. Arglist kann auch gegeben sein, wenn die konkreten Verhältnisse im Einzelfall keine besonderen Vorkehrungen nahelegen oder gar aufdrängen. Die Eigenverantwortung des anvisierten Opfers grenzt die Arglist ein. Das Mass der erwarteten Aufmerksamkeit und die damit einhergehende Vermeidbarkeit des Irrtums sind individuell zu bestimmen. Arglist scheidet lediglich aus, wenn der vom Täuschungsangriff Betroffene die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers, sondern erst bei Leichtfertigkeit, welches das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt. Die Selbstverantwortung des Opfers führt daher nur in Ausnahmefällen zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden (zum Ganzen: BGE 143 IV 302 E. 1.3 f.; BGE 135 IV 76 E. 5.1 f.; vgl. auch BGE 142 IV 153 E. 2.2.2 und BGE 147 IV 73). 4.2.3.3. Die Haupttäter haben über «Internet-Auktionshaus N.» Waren zum Kauf angeboten, die sie nicht beabsichtigten zu liefern. Damit wurden die vermeintlichen Käufer der Waren über den Leistungswillen der Haupttäter getäuscht. Um den Anschein von vertrauenswürdigen Anbietern zu erwecken, verschafften sich die Täter Zugang zu fremden «Internet- Auktionshaus N.»-Konten, die teilweise über gute Bewertungen verfügten, und veröffentlichten die Inserate im Namen dieser Nutzer. Zudem verwendeten die Täter im E-Mailkontakt mit Geschädigten teilweise auf die jeweiligen fremden Benutzerkonten lautende E-Mailadressen (UA act. 746 ff.; 821 ff.; 903 ff; 946; 1053 ff.; 1324 ff.; 1371 ff.; 1403 ff.). Bei der - 14 - Verwendung der fremden «Internet-Auktionshaus N.»-Konten und E-Mailadressen handelt es sich um eine systematische Inszenierung, um bei den Geschädigten Vertrauen zu erwecken. Es liegt damit eine Täuschung durch besondere Machenschaften vor. Der Leistungswille konnte als innere Tatsache durch die Geschädigten ohnehin nicht überprüft werden. Einzig die Verwendung der fremden Benutzerkonten hätte bei den Geschädigten Misstrauen hinsichtlich des Leistungswillens erwecken können. Die E-Mails an die Geschädigten enden zum Teil nach der Grussformel mit «IHR TEAM […]» (UA act. 722 ff.; 792; 821) oder mit dem Namen des «Internet-Auktionshaus N.»-Kontoinhabers und des Beschuldigten («IHR TEAM […] F. und B.» (UA act. 1375); «E. und B.» (UA act. 721), «G. und B.» (UA act. 1409)), womit der Anschein erweckt werden sollte, dass es sich beim Beschuldigten um einen Geschäftspartner oder Freund des «Internet-Auktionshaus N.»-Kontoinhabers handle. Im E-Mailverkehr mit P10. wurde ausserdem, nachdem diese ihr Misstrauen bekundete, ausdrücklich angegeben, der Beschuldigte sei der Geschäftspartner des Verkäufers (UA act. 747). Auch ohne diese zusätzliche Täuschung erscheint es jedoch vertretbar, dass die Geschädigten den Beschuldigten für einen Geschäftspartner oder Freund des Verkäufers hielten und daraus nicht auf den fehlenden Leistungswillen schlossen. Die Inserate machten gesamthaft einen seriösen Eindruck und es handelte sich bei den Verkäufern um bereits länger bestehende, zum Teil mit guten Bewertungen versehene «Internet-Auktionshaus N.»-Konten. Aus diesen Umständen drängte sich eine nähere Abklärung der Identität des Verkäufers auch bei allfälligen Schreibfehlern in der Korrespondenz oder fehlender Abholmöglichkeit der Waren nicht auf. Auch die Vorauszahlung der gekauften Artikel ist in diesem Kontext nicht unüblich. Selbst wenn gewisse Geschädigte die fehlende Identität zwischen Verkäufer und Zahlungs- empfänger nicht bemerkten, weil sie dies nicht überprüften, kann daher darin noch nicht ein derart fahrlässiges Verhalten gesehen werden, dass das betrügerische Verhalten des Täters dadurch in den Hintergrund tritt. Eine die Arglist ausschliessende Selbstverantwortung der Opfer ist damit zu verneinen. 4.2.3.4. Die Täter haben die Geschädigten arglistig über ihren Leistungswillen hinsichtlich der angebotenen Waren getäuscht und bewirkt, dass diese im Glauben, dafür die Waren zu erhalten, Geld auf das Konto des Beschuldigten überwiesen. Dadurch kam es im Umfang des überwiesenen Betrags zu einem Vermögensschaden bei den Geschädigten und zu einer Bereicherung der Täter. Die Täter sind dabei vorsätzlich und mit der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern, vorgegangen. Der Tatbestand des Betrugs ist folglich erfüllt. - 15 - 4.2.4. In objektiver Hinsicht ist unbestritten, dass der Beschuldigte als Gehilfe der Haupttäter im Sinne von Art. 25 StGB gehandelt hat. Der Beschuldigte hat sein Bankkonto bei der Bank O. für die Einzahlungen der durch den Betrug auf «Internet-Auktionshaus N.» getäuschten Personen zur Verfügung gestellt. Sein Tatbeitrag ermöglichte die Vermögensverschiebung und den Eintritt des Schadens, womit er für die Förderung der Tat kausal war. Der Beschuldigte bestreitet in subjektiver Hinsicht, dass er gewusst habe, dass das weitergeleitete Geld aus dem Verkauf nichtexistierender Waren auf «Internet-Auktionshaus N.» stammte. Entgegen der Behauptung des Beschuldigten ist mit der Vorinstanz das Wissen des Beschuldigten um die Herkunft des Geldes zu bejahen. Es ergibt sich dies aus dem Chat-Verlauf zwischen dem Beschuldigten und 'C.'. Diese bot dem Beschuldigten am 29. August 2016 an, dass sie ihm Geld auf sein Konto schicken lassen könnte, worauf der Beschuldigte angab, bei welchen Banken er über Konten verfüge (UA act. 377 f.). Der Beschuldigte schrieb in der Folge «Wenn Ig uf Opfer mache will», «Denn muesch mi ganz guet ufkläre» worauf 'C.' dem Beschuldigten erklärte, was er zu sagen habe, wenn er gefragt werde (UA act. 379). Auf die Frage nach der Herkunft des Geldes gab 'C.' an, es stamme aus verkauften Artikeln über «Internet-Auktionshaus N.» (UA act. 381). Kurz darauf schrieb sie «er faht am fritig ah mit inseriere», «er amcht ca 20 agebot», «ich mache ca 20 agebot», «die laufe am samstig, sonntig us», «denn chunnt ehn stange geld uf dis konto» (UA act. 383). Sie schrieb weiter, dass sie damit Fr. 10'000 bis Fr. 20'000 verdienen können, worauf der Beschuldigte antwortete «Das tönt alles z geil um wahr zsi» und «säge nid nei», «Es tönt einfach zu geil» (UA act. 384). 'C.' schickte ihm danach Benutzernamen, Passwörter und E- Mailadressen von fremden «Internet-Auktionshaus N.»-Konten und erklärte, dass sicher 10-15 Personen je Fr. 1'000 – 2'000 überweisen würden, wenn sie 25 Angebote reinstellen (UA act. 384). Aus den Nachrichten ergibt sich somit, dass 'C.' und ein weiterer unbekannter Täter über fremde Benutzerkonten Inserate auf «Internet-Auktionshaus N.» stellen und Personen anlässlich dieser Inserate Geld überweisen würden. Weil fremde Benutzerkonten verwendet werden sollen, ist offensichtlich, dass es sich nicht um echte Angebote handelt und die vermeintlichen Käufer der Waren betrogen werden sollen. Zudem entspricht der gemäss 'C.' zu erwartende Gewinn von Fr. 10'000 bis Fr. 20'000 genau den voraussichtlichen Überweisungen (10-15 Personen à Fr. 1'000 – 2'000) anlässlich der Inserate, womit ebenfalls klar wird, dass den Überweisungen keine Gegenleistung gegenübersteht. Der Beschuldigte wusste zudem in diesem Zeitpunkt, dass für die Warenlieferungen unbefugt fremde Kreditkartendaten verwendet wurden (vgl. E. 2.4.2) und auch seine Aussage «Wenn Ig uf Opfer mache will» zeigt, dass er sich der Illegalität seiner Tätigkeit bewusst war. Da der Beschuldigte somit wusste, dass das Geld aus dem Verkauf nicht existierender Waren auf «Internet- - 16 - Auktionshaus N.» stammte, ist auch der subjektive Tatbestand erfüllt und der Beschuldigte hat sich als Gehilfe i.S.v. Art. 25 StGB strafbar gemacht. 4.2.5. Der Beschuldigte bestreitet weiter, gewerbsmässig gehandelt zu haben. Auf das Konto des Beschuldigten gingen vom 5. – 9. September 2016 Einzahlungen in der Höhe von Fr. 18'087.50 ein, wovon Fr. 15'156.50 auf 14 Einzahlungen aus den in Anklageziffern 2.1 – 2.14 angeklagten Sachverhalte zurückzuführen sind. Der Beschuldigte hat davon Fr. 12'000.00 weitergeleitet und Fr. 6'000.00 für eigene Zwecke verwendet. Er hat damit innert weniger Tage ein erhebliches Einkommen generiert. Wie bereits oben ausgeführt, beabsichtigte der Beschuldigte durch seinen «Nebenjob» längerfristig ein regelmässiges Erwerbseinkommen zu erzielen. Er hatte über die Anzahl der betrügerischen Inserate auf «Internet- Auktionshaus N.» sowie der Einzahlungen auf sein Konto keine Kontrolle und war damit bereit, in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen Gehilfenschaft zum Betrug zu leisten. Seine Bereitschaft für zukünftige Taten zeigt sich auch darin, dass der Beschuldigte bereit war, weitere Konten zu eröffnen («Und luzerner machi au», «ubs machi au na» (UA act. 398 f.)) und dafür gefälschte Identitätskarten zu verwenden (UA act. 446), wenn seine Konten gesperrt würden. Der relativ kurze Zeitraum, in dem der Beschuldigte aktiv war, ist einzig auf die Strafverfolgung zurückzuführen. Der Chat-Verlauf mit 'C.', der sich innert knapp einem Monat auf fast 300 Seiten erstreckte (UA act. 189 ff.), zeigt zudem auf, dass der Beschuldigte viel Zeit in seine Tätigkeit investierte. Insgesamt kann daher auf eine gewerbsmässige Tätigkeit geschlossen werden. 4.2.6. Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung des Beschuldigten in diesem Punkt als unbegründet. Er ist wegen gewerbsmässiger Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Betrug nach Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB i.V.m. Art. 25 StGB schuldig zu sprechen. 4.3. 4.3.1. Der Geldwäscherei nach Art. 305bis Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren. Als Vereitelungshandlung bei Vermögenswerten auf Bankkonten gilt u.a. das Unterbrechen der Papierspur durch eine Barauszahlung bzw. einen Bargeldbezug (BGE 142 IV 333 E. 5.1). Auch der Vortäter kann sich dabei der Geldwäscherei strafbar machen (BGE 120 IV 323 E. 3). Der Tatbestand - 17 - der Geldwäscherei verlangt aufgrund seines akzessorischen Charakters neben dem Nachweis der Vereitelungshandlung sowohl den Nachweis der Vortat als auch den Nachweis, dass die Vermögenswerte aus eben dieser Vortat herrühren (BGE 126 IV 255 E. 3.a). In subjektiver Hinsicht muss der Täter die verbrecherische Herkunft der Vermögenswerte und die Verwirklichung des Vereitelungszusammen- hangs zumindest in Kauf nehmen. Es genügt, dass er die Umstände kennt, die den Verdacht nahelegen, das Geld stamme aus einer verbrecherischen Vortat (BGE 119 IV 242 E. 2a). 4.3.2. Die Vortat besteht im Betrug nach Art. 146 Abs. 1 StGB (vgl. E. 4.2.3). Es handelt sich dabei um ein Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB. Der Beschuldigte hat von den aus dem Betrug stammenden Geldern auf seinem Konto Fr. 12'010.00 abgehoben und Fr. 12'000.00 in bar per eingeschriebenem Brief an D. in Basel weitergeleitet. Durch den Bargeldbezug und die anschliessende Versendung des Geldes per Post hat der Beschuldigte die Papierspur des Geldes unterbrochen, womit er eine Vereitelungshandlung im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB begangen hat. Wie bereits ausgeführt, wusste der Beschuldigte, dass das Geld aus dem Verkauf nichtexistierender Waren auf «Internet-Auktionshaus N.» stammte, womit ihm die verbrecherische Herkunft des Geldes bekannt war. Durch das Abheben und Weiterleiten des Geldes nahm er in Kauf, die Auffindung und Einziehung des Geldes zu vereiteln. Der objektive und subjektive Tatbestand ist damit erfüllt und der Beschuldigte ist wegen Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. Die Berufung des Beschuldigten erweist sich somit auch in diesem Punkt als unbegründet. 5. 5.1. Der Beschuldigte ist wegen gewerbsmässiger Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungs- anlage, gewerbsmässiger Hehlerei, gewerbsmässiger Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Betrug und Geldwäscherei schuldig zu sprechen und dafür angemessen zu bestrafen. 5.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4. ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. - 18 - 5.3. 5.3.1. Die Einsatzstrafe ist für die schwerste Straftat festzusetzen. Es handelt sich dabei aufgrund des abstrakten Strafrahmens und den konkreten Verhältnissen um die gewerbsmässige Hehlerei, hinsichtlich welcher nicht bloss Gehilfenschaft vorliegt. Der Tatbestand der gewerbsmässigen Hehlerei gemäss Art. 160 Ziff. 2 StGB sieht eine Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren oder eine Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen vor. Das Gericht misst die Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens nach dem Verschulden zu (Art. 47 Abs. 1 StGB). Ausgangspunkt für die Bestimmung des Verschuldens ist die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Das durch Art. 160 StGB geschützte Rechtsgut ist der zivilrechtliche Herausgabeanspruch der durch das vorangehende Vermögensdelikt geschädigten Person an einer ihr durch ebendiese Vortat entzogenen Sache (KONOPATSCH/EHMANN in: Annotierter Kommentar StGB, 2020, N. 1 zu Art. 160 StGB). Der Beschuldigte hat Waren im Wert von Fr. 4'751.05, die zuvor mittels betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungs- anlage erlangt worden sind, an unbekannte Personen verkauft. Dass er dabei nur im Umfang von 10% am Erlös aus dem Warenverkauf beteiligt war, relativiert den Deliktsbetrag nicht zu seinen Gunsten, denn die Verletzung des zivilrechtlichen Herausgabeanspruchs wiegt dadurch nicht leichter. Es ist somit auf den Deliktsbetrag von Fr. 4'751.05 abzustellen. Dennoch ist unter Berücksichtigung des grossen Spektrums möglicher Deliktssummen innerhalb des ordentlichen Strafrahmens noch von einem vergleichsweise leichten Taterfolg auszugehen. Die Art und Weise des Handelns des Beschuldigten ist nicht über die Erfüllung des Tatbestands hinausgegangen, was sich neutral auswirkt. Verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist hingegen das hohe Mass an Entscheidungsfreiheit, über das der Beschuldigte bei der Begehung der gewerbsmässigen Hehlerei verfügte. Der Beschuldigte verfügte über ein reguläres Erwerbseinkommen und wurde durch seine Familie unterstützt (UA act. 548). Zudem wäre es ihm ohne Weiteres möglich gewesen, einem Nebenjob ohne deliktischem Hintergrund nachzugehen. Der Beschuldigte macht geltend, er habe mit sämtlichen Delikten nur weitergemacht, weil die Hintermänner ihm angedroht hätten, zur Polizei zu gehen. Wie bereits ausgeführt, ist es bei dieser Androhung aber nicht um den Ausstieg des Beschuldigten gegangen (siehe dazu oben). Die Entscheidungsfreiheit des Beschuldigten wurde dadurch nicht eingeschränkt. Insgesamt ist in Bezug auf die gewerbsmässige Hehlerei von einem noch knapp leichten bis mittelschweren Tatverschulden und in Relation zum Strafrahmen von bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe von einer angemessenen Einsatzstrafe von 18 Monaten auszugehen. - 19 - 5.3.2. Der Tatbestand des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 Ziff. 2 StGB sieht eine Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren oder eine Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen vor. Der Beschuldigte hat sich der Gehilfenschaft schuldig gemacht, womit er nach Art. 25 StGB milder zu bestrafen ist. Das durch Art. 147 StGB geschützte Rechtsgut ist das Vermögen. Der Beschuldigte hat im Zeitraum vom 23. Juni 2016 bis zum 30. August 2016 seinen Namen und seine Adresse für fünf Lieferungen von Waren im Wert von insgesamt rund Fr. 6'400.00, die zuvor durch eine unbekannte Täterschaft unbefugt mittels auf Dritte lautender Kreditkartendaten bestellt worden waren, entgegengenommen und damit einen wichtigen Tatbeitrag geleistet. Dieser Deliktsbetrag ist nicht zu bagatellisieren, zumal er nur wenig unter dem im Jahr 2016 durchschnittlich verfügbaren Einkommen der Privathaushalte von rund Fr. 7'100.00 pro Monat (vgl. Medienmitteilung des Bundesamtes für Statistik vom 19. November 2018) liegt. Unter Berücksichtigung des grossen Spektrums möglicher Deliktssummen ist innerhalb des qualifizierten Strafrahmens aber noch von einem vergleichsweise leichten Taterfolg auszugehen. Die Art und Weise bzw. die Verwerflichkeit des über einen Zeitraum von rund zwei Monaten gewerbsmässig handelnden Beschuldigten zeugt von einer erheblichen kriminellen Energie, auch wenn er als blosser Gehilfe zu qualifizieren ist und an der Organisation der Taten und der Bestellung der Waren nicht beteiligt war und lediglich die Anweisungen ausführte, die er von «C.» erhalten hatte. Er hat im Hinblick darauf gehandelt, die erhaltenen Waren zu verkaufen und 10% des Erlöses für sich zu behalten. Zur Erreichung dieses Ziels hat er viel Zeit investiert, was sich u.a. eindrücklich im Chat-Verlauf mit «C.», der sich innert knapp einem Monat auf fast 300 Seiten erstreckt hat, zeigt. Insgesamt ist die Art und Weise seines Handelns deutlich über die blosse Erfüllung des qualifizierten Tatbestands als gewerbsmässig handelnder Gehilfe hinausgegangen. Das wirkt sich verschuldenserhöhend aus, denn das Doppelverwertungsverbot bedeutet nicht, dass bei der Strafzumessung die Tatumstände, die bereits für die Begründung des Schuldspruchs herangezogen wurden, gänzlich unerwähnt zu bleiben haben. Vielmehr darf berücksichtigt werden, in welchem Ausmass ein qualifizierendes Merkmal (hier: die Gewerbsmässigkeit) gegeben ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_56/2017 vom 19. April 2017 E. 2.1). Der Beschuldigte hat aus rein monetären Gründen gehandelt, was für sich alleine allerdings nicht verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist, da dieser Umstand jedem Vermögensdelikt immanent ist und vorliegend zudem bereits von der Gewerbsmässigkeit vorausgesetzt wird. - 20 - Verschuldensmindernd ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte nicht als Mittäter, sondern als blosser Gehilfe gehandelt hat (Art. 25 StGB). Sein Handeln liegt allerdings sehr nahe bei der Mittäterschaft oder einem bandenmässigen Handeln, hat sein Tatbeitrag hat die Vermögens- verschiebungen doch überhaupt erst ermöglicht. Dennoch ist sein mit der Tatbegehung einhergehendes Verschulden im Vergleich zu den (unbekannten) Haupttätern als geringer zu veranschlagen (Art. 25 StGB), zumal er aus dem Erlös der Warenverkäufe nur im Umfang von 10% beteiligt worden ist. Verschuldenserhöhend wirkt sich hingegen das erhebliche Mass an Entscheidungsfreiheit, über das der Beschuldigte verfügt hat, aus. Er sagte zwar aus, einen Nebenjob gesucht zu haben, weil er drei Kinder habe und verheiratet sei, Verpflichtungen und Bussen habe und es mit einem Lohn als Alleinverdiener nicht einfach sei. Schliesslich hat er aber einfach den aus seiner Sicht einfachsten Weg eingeschlagen, um seine finanziellen Probleme rasch lösen zu können. Dass er dabei in seiner Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit eingeschränkt gewesen wäre oder nur unter dem Druck der unbekannten Täterschaft gehandelt hätte, ist nicht erstellt. Je einfacher es aber gewesen wäre, die fremden Vermögenswerte zu respektieren und auf seine gewerbsmässig begangene Gehilfenschaft zu verzichten, desto höher wiegt das Verschulden (vgl. BGE 117 IV112 E. 1). Insgesamt ist in Bezug auf die gewerbsmässig begangene Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauch einer Daten- verarbeitungsanlage von einem noch knapp leichten Tatverschulden und in Relation zum Strafrahmen von bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe – bei isolierter Betrachtung – von einer angemessenen Einzelstrafe von 14 Monaten auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist zu berücksichtigen, dass die gewerbsmässige Gehilfenschaft zum betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage insoweit in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zur Hehlerei steht, als es um dieselben betrügerisch erhältlich gemachten Sachen geht, die im Anschluss verkauft worden sind, was den Gesamtschuldbeitrag der gewerbsmässigen Gehilfenschaft als geringer erscheinen lässt. Es rechtfertigt sich deshalb, die Einsatzstrafe nur im Umfang von 7 Monaten auf 25 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. 5.3.3. Der Tatbestand des gewerbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146 Ziff. 2 StGB sieht eine Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren oder eine Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen vor. Der Beschuldigte hat sich der Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Betrug schuldig gemacht, womit er nach Art. 25 StGB milder bestraft wird. - 21 - Das durch Art. 146 StGB geschützte Rechtsgut ist das Vermögen. Der Beschuldigte hat sein Bankkonto bei der Bank O. für die Einzahlungen der von einer unbekannten Täterschaft durch gewerbsmässigen Betrug auf «Internet-Auktionshaus N.» über den Verkauf von nicht existierenden Waren getäuschten Personen zur Verfügung gestellt. In diesem Zusammenhang sind im Zeitraum vom 5. bis 9. September 2016 14 Zahlungen von verschiedenen Personen im Umfang von Fr. 15'156.50 eingegangen. Dieser Deliktsbetrag, der sich auf mehr als das Doppelte des im Jahr 2016 durchschnittlich verfügbaren Einkommens der Privathaushalte von rund Fr. 7'100.00 pro Monat beläuft, ist erheblich. Unter Berücksichtigung des grossen Spektrums möglicher Deliktssummen ist innerhalb des qualifizierten Strafrahmens von einem vergleichsweise gerade noch leichten Taterfolg auszugehen. Die Art und Weise bzw. die Verwerflichkeit des innerhalb weniger Tage sehr intensiv und gewerbsmässig handelnden Beschuldigten zeugt von einer erheblichen kriminellen Energie, auch wenn er als blosser Gehilfe zu qualifizieren ist und insbesondere hinsichtlich der Erstellung der täuschenden Inserate sowie der Kommunikation mit den Geschädigten selbst nicht beteiligt war. Von der innert weniger Tage auf seinem Konto eingegangenen Summe hat der Beschuldigte Fr. 12'000.00 an D. weitergeleitet, Fr. 6'000.00 hat der Beschuldigte für eigene Zwecke verwendet. Insgesamt ist die Art und Weise seines Handelns deutlich über die blosse Erfüllung des qualifizierten Tatbestands als gewerbsmässig handelndem Gehilfe hinausgegangen, was sich verschuldenserhöhend auswirkt. Der Umstand allein, dass er aus rein monetären Gründen gehandelt hat, wirkt sich hingegen neutral aus (siehe dazu oben). Verschuldensmindernd ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte nicht als Mittäter, sondern als blosser Gehilfe gehandelt hat (Art. 25 StGB). Sein Handeln liegt allerdings wiederum sehr nahe bei der rollenteiligen Mittäterschaft oder einem bandenmässigen Handeln, hat er mit der Entgegennahme der Zahlungen doch eine wichtige Rolle gespielt. Dennoch ist sein mit der Tatbegehung einhergehendes Verschulden im Vergleich zu den (unbekannten) Haupttätern als geringer zu veranschlagen (Art. 25 StGB). Verschuldenserhöhend wirkt sich hingegen wiederum das erhebliche Mass an Entscheidungsfreiheit, über das der Beschuldigte verfügt hat, aus (siehe dazu oben). Insgesamt ist in Bezug auf die gewerbsmässig begangene Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Betrug von einem leichten bis mittelschweren Tatverschulden und in Relation zum Strafrahmen von bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe – bei isolierter Betrachtung – von einer angemessenen Einzelstrafe von 16 Monaten auszugehen. - 22 - Im Rahmen der Asperation ist zu berücksichtigen, dass die gewerbsmässige Gehilfenschaft zum Betrug insoweit in einem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zur Hehlerei und der Gehilfenschaft zum betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage steht, als diese quasi die Fortsetzung der zuvor begangenen Straftaten präsentiert, was den Gesamtschuldbeitrag als entsprechend geringer erscheinen lässt. Es ist allerdings nicht zu verkennen, dass es sich bei der gewerbsmässig begangenen Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Betrug um eine eigenständige, neue Straftat handelt. Unter diesen Umständen ist die Einsatzstrafe angemessen um 8 Monate auf 33 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. 5.3.4. Der Tatbestand der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis StGB sieht eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vor. Durch Art. 305bis StGB werden die staatlichen Einziehungsansprüche und – in Fällen, in denen die Vermögenswerte aus Straftaten gegen Individualinteressen herrühren – die Vermögensinteressen der durch die Vortat geschädigten Person geschützt (DAMIAN GRAF in: Annotierter Kommentar StGB, 2020, N. 1 zu Art. 305bis StGB). Vorliegend wurde durch das Abheben und Weiterleiten von Geldern die Einziehung von Fr. 12'000.00 vereitelt. Dieser Deliktsbetrag ist nicht zu bagatellisieren. Unter Berücksichtigung des grossen Spektrums möglicher Deliktssummen innerhalb des ordentlichen Strafrahmens ist jedoch von einem vergleichsweise noch leichten bis mittelschweren Taterfolg auszugehen. Die Art und Weise des Handelns des Beschuldigten ist nicht wesentlich über die Erfüllung des Tatbestands hinausgegangen, was sich neutral auswirkt. Verschuldenserhöhend ist jedoch wiederum das hohe Mass an Entscheidungsfreiheit, über welches er hinsichtlich der Geldwäscherei verfügte, zu berücksichtigen (siehe oben). Insgesamt ist in Bezug auf die Geldwäscherei von einem mittelschweren Tatverschulden und in Relation zum Strafrahmen von bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe von einer angemessenen Einzelstrafe von 14 Monaten auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist zu berücksichtigen, dass die Geldwäscherei in einem engen sachlichen Zusammenhang zu den zuvor begangenen Straftaten, die der Beschuldigte begangen hat, steht, was den Gesamtschuldbeitrag der Geldwäscherei als geringer erscheinen lässt. Es rechtfertigt sich deshalb, die Einsatzstrafe nur im Umfang von 7 Monaten auf 40 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. 5.4. In Bezug auf die Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Der aktuelle Strafauszug des Beschuldigten weist mehrere Vorstrafen auf. Am 29. Mai - 23 - 2015 wurde er von der Staatsanwaltschaft Sursee wegen Gehilfenschaft zur Urkundenfälschung zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen verurteilt. Am 18. Juni 2015 wurde er vom Bezirksgericht Zofingen wegen gewerbsmässigen Betrugs und Urkundenfälschungen zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren bei einem vollziehbaren Anteil von 1 Jahr verurteilt. Schliesslich wurde er am 16. August 2016 von der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm wegen betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetrugs als teilweise Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Sursee vom 29. Mai 2015 zu einer teilbedingten Geldstrafe von 130 Tagessätzen verurteilt. Diese Verurteilungen erfolgten allesamt nicht lange vor bzw. sogar während der Begehung der vorliegend zu beurteilenden Delikte von Mitte Juni bis Mitte September 2016. Er hat keine Lehren daraus gezogen und die Vorstrafen konnten ihn nicht von der Begehung neuer Straftaten abhalten. Diese Vorstrafen sind deshalb erheblich straferhöhend zu berücksichtigen (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2). Der Beschuldigte, der auch noch im Berufungsverfahren einen vollumfänglichen Freispruch beantragt hat, zeigt sich weder einsichtig noch nachhaltig reuig. Vielmehr hat er sich während des Verfahrens mehrfach als Opfer dargestellt, der die Illegalität seines Nebenjobs zunächst nicht erkannt habe und dann von den (unbekannten) Haupttätern zur Begehung der Delikte erpresst worden sei. Dies zeigte sich eindrücklich anlässlich der Berufungsverhandlung, in welcher der Beschuldigte angab, es sei nur darum gegangen, ihn zu ruinieren und ihm so viel wie möglich zu schaden (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 13). Die Zivilforderungen wies er zudem vehement mit der Begründung von sich, er habe die Leute nicht betrogen, sondern 'C.' (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 17). Insoweit er sich im Strafverfahren als teilweise geständig gezeigt hat, so wurde die Strafverfolgung dadurch nicht wesentlich erleichtert. Denn einerseits war die Beweislage in Bezug auf die objektiven Tatbestandsmerkmale auch ohne die Aussagen des Beschuldigten erdrückend. Andererseits war er in Bezug auf die subjektiven Tatbestands- merkmale, die keinem direkten Beweis zugänglich sind, gerade nicht geständig gezeigt. Eine (erhebliche) Strafminderung, wie sie bei einem von Anfang an und vollumfänglich geständigen, einsichtigen und reuigen Täter möglich ist, kommt vorliegend somit nicht infrage. Weitere Faktoren, welche sich strafmindernd oder straferhöhend auswirken könnten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere erweist sich die Straf- empfindlichkeit des Beschuldigten als durchschnittlich. Das Bundesgericht hat wiederholt betont, dass eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen ist (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 6B_1235/2018 vom 28. September 2018 E. 5 mit Hinweisen; 6B_1079/2016 vom 21. März 2017 E. 1.4.5). Es ist zwar unbestritten, dass ein Strafvollzug eine Belastung darstellt. Die Verbüssung einer Freiheitsstrafe ist jedoch für jede Person mit einer gewissen Härte - 24 - verbunden. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschuldigte von der auszusprechenden Freiheitsstrafe härter getroffen würde als jede andere beruflich und sozial integrierte Person. Insgesamt überwiegen die negativen Faktoren deutlich, weshalb sich die Täterkomponente insgesamt im Umfang von 6 Monaten straferhöhend auswirkt. 5.5. Die Vorinstanz ist vom Vorliegen einer Verletzung des Beschleunigungs- gebots ausgegangen und hat die Strafe deshalb um 6 Monate reduziert. Das Bundesgericht hat die Grundsätze des Beschleunigungsgebots wiederholt dargelegt (statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 6B_1003/2020 vom 21. April 2021 E. 3.3.1 sowie 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 1.5.4; BGE 143 IV 373). Darauf kann verwiesen werden. Der Beschuldigte wurde am 26. Oktober 2016 erstmals befragt. Vom 17. November 2016 bis 18. November 2016 wurde er vorläufig festgenommen und am 17. November 2016 erneut befragt. Rund 10 Monate später am 18. September 2017 wurde H. als Auskunftsperson befragt. Während dieser Zeit wurden jedoch weitere Geschädigte ermittelt (vgl. UA act. 1353, 1369, 1387, 1422), und es gingen in der Folge bis im Januar 2017 zahlreiche weitere Anzeigen ein (Straftatendossier 14, 15, 16, 17, 18), die durch die Staatsanwaltschaft bearbeitet werden mussten. Am 12. Dezember 2017 und am 4. April 2018 wurde der Beschuldigte erneut befragt und am 5. April 2018 wurde ihm der Verfahrensabschluss mitgeteilt (UA act. 611). Rund 17 Monate später, am 3. September 2019, wurde ihm wiederum der Verfahrensabschluss mitgeteilt, was damit begründet wurde, dass einige zusätzliche Abklärungen getätigt worden seien und ein zusätzliches Straftatendossier 21 hinzugekommen sei (UA act. 614). Eine derartige Verzögerung lässt sich allerdings mit diesen Gründen nicht rechtfertigen. Aus den Akten sind die erwähnten zusätzlichen Abklärungen nicht ersichtlich, und es ergaben sich aus dem Straftatendossier 21 keine wesentlichen neuen Erkenntnisse, die weitere Ermittlungen erforderten. Zwischen der Anklageerhebung und dem ersten angesetzten Termin für die Hauptverhandlung am 5. November 2020 vergingen weitere 13 Monate. Die Verschiebung der Hauptverhandlung auf den 18. März 2021 erfolgte allerdings aufgrund einer Verhinderung des Beschuldigten. Das Urteil wurde dem Beschuldigten am 18. März 2021 mündlich eröffnet und am 2. September 2021 in begründeter Form zugestellt. Die Frist für die Begründung des Urteils von 60 und ausnahmsweise 90 Tagen gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wurde damit deutlich überschritten. Gesamthaft dauerte das Strafverfahren inklusive Berufungsverfahren fast 5 ½ Jahre, was auch unter Berücksichtigung der zahlreichen, teilweise im Ausland wohnhaften Geschädigten eindeutig zu lang ist. Aufgrund der langen Gesamtdauer, der - 25 - einzelnen Phasen des unbegründeten Stillstands des Verfahrens und der Dauer für die Ausfertigung des erstinstanzlichen Entscheids ist von einer Verletzung des Beschleunigungsgebots auszugehen. Dieser ist mit einer Strafreduktion im Umfang von 6 Monaten Rechnung zu tragen. Zudem ist die Verletzung des Beschleunigungsgebots im Dispositiv festzuhalten. 5.6. Zusammenfassend erscheint dem Obergericht unter Berücksichtigung der Verletzung des Beschleunigungsgebots eine Strafe von 40 Monaten dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen. 5.7. 5.7.1. Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Bei einer Schlechtprognose ist auch ein bloss teilweiser Aufschub der Strafe ausgeschlossen (BGE 134 IV 1 E. 5.3.1). Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer Anwendung von Artikel 49 eine Gesamtstrafe (Art. 46 Abs. 1 StGB in der seit 1. Januar 2018 geltenden Fassung). Das Nebeneinander von zwei Sanktionen (neue Strafe und Widerrufsstrafe) erfordert sodann eine Beurteilung in Varianten: Möglich ist, dass der Vollzug der neuen Strafe erwarten lässt, der Verurteilte werde dadurch von weiterer Straffälligkeit abgehalten, weshalb es nicht notwendig erscheine, den bedingten Vollzug der früheren Strafe zu widerrufen. Umgekehrt kann der nachträgliche Vollzug der früheren Strafe dazu führen, dass eine Schlechtprognose für die neue Strafe im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB verneint und diese folglich bedingt ausgesprochen wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_808/2018 vom 6. Mai 2019 E. 2.3). 5.7.2. Dem Beschuldigten wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Zofingen vom 18. Juni 2015 für den Strafteil von 24 Monaten Freiheitsstrafe der bedingte Vollzug bei einer Probezeit von drei Jahren gewährt. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 16. August 2016 wurde ihm der bedingte Vollzug für eine Geldstrafe von 65 von insgesamt 130 Tagessätzen bei einer Probezeit von drei Jahren gewährt. Der Beschuldigte hat die vorliegend zu beurteilenden Delikte zwischen Mitte - 26 - Juni 2016 und Mitte September 2016 und somit während der ihm in diesen Urteilen auferlegten Probezeiten begangen. Der Beschuldigte bringt in Bezug auf den mit Urteil des Bezirksgerichts Zofingen vom 18. Juni 2015 bedingt ausgesprochenen Strafteil von 24 Monaten Freiheitsstrafe vor, es seien seit dem Ablauf der dreijährigen Probezeit drei Jahre vergangen, weshalb der Widerruf nicht mehr angeordnet werden dürfe. Das Bundesgericht hat jedoch entschieden, dass sich die Probezeit bei teilbedingten Freiheitsstrafen um die Dauer des Vollzugs des unbedingt zu vollziehenden Teils der Strafe verlängert und entsprechend auch die Frist zur Anordnung eines Widerrufs nach Art. 46 Abs. 5 StGB später zu laufen beginnt (BGE 143 IV 441). Dies gilt auch dann, wenn der Strafvollzug in Form der Halbgefangenschaft erfolgt. Der Umstand, dass während der Dauer der Halbgefangenschaft weitere Straftaten begangen werden können, ist nicht anders geeignet als beim Normalvollzug, da auch dort, wie die Verteidigung zu Recht vorbringt, verschiedene Straftaten möglich sind (vgl. Protokoll der Berufungs- verhandlung S. 24). Offenzulassen ist, wie es sich im Fall der Verbüssung der Strafe durch Electronic Monitoring verhält (Urteil des Bundesgerichts 6B_733/2019 vom 15. November 2019 E. 1.4). Die dreijährige Probezeit begann vorliegend mit der mündlichen Eröffnung des Urteils des Bezirksgerichts Zofingen vom 18. Juni 2015 am 19. Juni 2015 zu laufen (UA act. 6; BGE 120 IV 172 E. 2a) und ruhte während des Vollzugs der Halbgefangenschaft vom 18. November 2016 bis zum 27. September 2017 (UA act. 39, 41), weshalb sie erst am 28. April 2019 endete. Die dreijährige Frist nach dem Ablauf der Probezeit gemäss Art. 46 Abs. 5 StGB ist damit im Zeitpunkt des heutigen Urteils noch nicht abgelaufen, weshalb auch der Widerruf dieser Strafe im Raum steht. 5.7.3. Dem Beschuldigten ist eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen. Wie bereits bei der Täterkomponente ausgeführt, ist er mehrfach und teilweise einschlägig vorbestraft. Er hat aus den Vorstrafen keinerlei Lehren gezogen. Nicht einmal die damalige Untersuchungshaft von 51 Tagen und die teilbedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 3 Jahren konnte ihn von der Begehung neuer Straftaten abhalten. Er hat sich über Jahre hinweg uneinsichtig gezeigt und seine Reue geht nicht über eine blosse Tatfolgenreue hinaus. Eine grundlegende positive Persönlichkeits- entwicklungen des Beschuldigten oder nennenswerte positive Veränderungen seiner Lebensumstände sind nicht zu erkennen. Im Gegenteil verfügte der Beschuldigte im Tatzeitpunkt über ein regelmässiges Erwerbseinkommen und lebte in stabilen familiären Strukturen. Im heutigen Zeitpunkt stellen sich sowohl die finanziellen als auch die familiären Verhältnisse instabiler dar. Der Beschuldigte kaufte in der Zwischenzeit die Q. AG. und ist damit selbständig in der Baubranche tätig, wobei die Besitzverhältnisse der Aktiengesellschaft undurchsichtig - 27 - erscheinen. So habe er den Aktienmantel der Q. AG. zwar für Fr. 20'000.00 gekauft, die Aktien aber im Nachhinein einem Architekten, der mit ihm zusammenarbeitet, übergeben (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4, 17 f.). Im Handelsregister ist der Beschuldigte als Verwaltungsrat mit Einzelunterschrift eingetragen. Anlässlich der Berufungsverhandlung reichte der Beschuldigte Lohnabrechnungen der Monate Dezember 2021, Januar und Februar 2022 ein, aus denen ersichtlich ist, dass er sich einen Bruttolohn von rund Fr. 7'000.00 auszahlt. Aus den eingereichten Mehrwertsteuerabrechnungen ist ein Umsatz von rund Fr. 15'000 im 3. Quartal 2021 und rund Fr. 50'000 im 4. Quartal 2021 ersichtlich. Der Beschuldigte gab an, er und der Architekt würden sich das auszahlen, was sie könnten. Er zahle sich die Fr. 7'000 aus, wenn es die Situation zulasse und ansonsten nicht. Wenn er sich den Lohn nicht auszahlen könne, lebe die Familie von dem, was seine Frau verdiene (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 19). Aufgrund des bisher geringen Umsatzes der Q. AG. ist daher aktuell nicht von einem regelmässigen stabilen Einkommen des Beschuldigten auszugehen. Ausserdem hatte sich seine Ehefrau in der Zwischenzeit von ihm getrennt und die Ehegatten sind erst seit Januar 2022 wieder zusammen. Der Beschuldigte lebt nach mehreren Wohnortwechseln nun neuerdings wieder mit seiner Ehefrau und den drei Kindern zusammen (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3). Vor diesem Hintergrund wird sich erst noch weisen müssen, ob es sich wieder um stabile Verhältnisse handelt. Dass der Beschuldigte seit den vorliegend zu beurteilenden Delikten nicht mehr verurteilt wurde, reicht nicht aus, um von einer Schlechtprognose absehen zu können. Anzumerken ist an dieser Stelle, dass aktuell gegen den Beschuldigten eine Strafuntersuchung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm wegen Diebstahls und Hehlerei läuft (siehe aktueller Strafregisterauszug). Der Beschuldigte sagte dazu aus, ihm werde vorgeworfen, einen Stapler der Firma R. gestohlen zu haben, dies sei aber nicht zutreffend. Er habe Probleme mit dem Herrn gehabt. Dieser habe ihm Geld geschuldet (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 19). Auch unter Berücksichtigung der Unschuldsvermutung kann man daraus schliessen, dass der Beschuldigte ein Verhalten an den Tag gelegt hat, welches die Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderte. Der Beschuldigte weist zudem eine sehr hohe Verschuldung auf (u.a. Schulden bei Familienangehörigen und Betreibung der Bank S. in Höhe von 1.3 Millionen, UA act. 66), was zusätzlich als erheblicher Risikofaktor für eine zukünftige Delinquenz zu betrachten ist. Ebenfalls zu berücksichtigen ist, wie einfach der Beschuldigte mittels Inserat auf einer Kleinanzeigen- plattform von ihm unbekannten Personen als Gehilfe gewonnen werden konnte. Dies lässt den Schluss zu, dass er auch zukünftig leicht vom Versprechen, einfach und schnell Geld zu verdienen, zu deliktischen Handlungen zu bewegen ist. Zusammengefasst erweist sich der Beschuldigte als eine Person, die über Jahre hinweg unbekümmert um sämtliche Strafverfahren weiter delinquiert - 28 - und in den neu zu beurteilenden Straftaten eine kriminelle Energie an den Tag legt, die angesichts der sich Schlag auf Schlag folgenden Strafverfahren ein progredient verlaufendes Muster der Einsichtslosigkeit und der Gleichgültigkeit hinsichtlich des ihn offenbar nicht beeindruckenden Strafrechtssystems offenbart. Bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände ist ihm eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen. Schon gar nicht ist von besonders günstigen Umständen auszugehen, welche hinsichtlich der neuen Strafen für den Strafaufschub erforderlich wären, wurde der Beschuldigte doch mit Urteil des Bezirksgerichts Zofingen vom 18. Juni 2015 und somit innerhalb von 5 Jahren seit der Tatbegehung zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt (Art. 42 Abs. 2 StGB, der auch im Rahmen von Art. 43 StGB anwendbar ist). Nach dem Gesagten ist die neu ausgesprochene Strafe unbedingt auszusprechen. Der mit Urteil des Bezirksgerichts Zofingen vom 18. Juni 2015 für den Strafanteil von 24 Monate gewährte bedingte Vollzug und der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 16. August 2016 für eine Geldstrafe im Umfang von 65 Tagessätzen gewährte bedingte Vollzug sind zu widerrufen. Ein teilbedingter Vollzug für die neue Strafe kommt vorliegend auch unter Berücksichtigung des Widerrufs der früheren teilbedingten Strafen nicht in Frage. Umgekehrt vermag der Vollzug der neuen Strafe nicht zum Wegfall der Schlechtprognose zu führen. 5.7.4. In Bezug auf die Widerrufsstrafe von 24 Monaten ist in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 StGB in der seit 1. Januar 2018 geltenden Fassung, welche sich für den Beschuldigten als milder im Sinne von Art. 2 Abs. 2 StGB erweist, zusammen mit der Freiheitsstrafe von 40 Monaten für die neu begangenen Delikte in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Zwischen den neu begangenen Straftaten und den Straftaten, die der Widerrufsstrafe zugrunde liegen (in den Jahren 2011 und 2012 begangener gewerbsmässiger Betrug und Urkundenfälschungen) besteht nur insofern ein Zusammenhang, als dass der Beschuldigte diese aus rein monetären Gründen begangen hat. Im Übrigen besteht jedoch kein enger sachlicher oder zeitlicher Zusammenhang. Zu beachten ist sodann, dass sowohl bei der Bildung der neuen Strafe als auch der Widerrufsstrafe bereits eine Asperation stattgefunden hat (vgl. BGE 145 IV 146 mit Hinweisen). Angemessen erscheint vorliegend eine Erhöhung der Einsatzstrafe für die neuen Straftaten von 40 Monaten im Umfang von 20 Monaten für die Widerrufsstrafe von 24 Monaten auf eine Gesamtstrafe von 60 Monaten. Da nur der Beschuldigte ein Rechtsmittel erhoben hat, hat es aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) allerdings bei der - 29 - vorinstanzlich ausgesprochenen Gesamtstrafe von 45 Monaten Freiheits- strafe sein Bewenden. 5.7.5. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 16. August 2016 im Umfang von 65 Tagessätzen à Fr. 60.00 bedingt ausgesprochene Geldstrafe, d.h. Fr. 3'900.00, ist zufolge Widerrufs zu bezahlen. Mangels Gleichartigkeit der Strafen ist die Geldstrafe vorliegend keiner Gesamtstrafenbildung zugänglich. Wird keine Gesamtstrafe gebildet, ist entgegen der Vorinstanz im Falle des Widerrufs einer bedingt ausgesprochenen Geldstrafe auf die rechtskräftige Strafe abzustellen und nicht auf den damals festgesetzten und in Rechtskraft erwachsenen Tagessatz zurückzukommen. 5.8. Dem Beschuldigten ist die Dauer der vorläufigen Festnahme von zwei Tagen (17. November 2016 bis 18. November 2016) auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB). 6. Die Vorinstanz hat sämtliche beschlagnahmten Gegenstände in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 StGB eingezogen. Eine Einziehung gemäss Art. 69 StGB setzt indessen nicht nur voraus, dass ein beschlagnahmter Gegenstand zur Begehung einer Straftat gedient hat, bestimmt war oder durch eine Straftat hervorgebracht worden ist. Vielmehr kommt nach dem klaren Wortlaut von Art. 69 StGB eine Einziehung nur infrage, wenn ein solcher Gegenstand zusätzlich die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährdet. Mithin genügt ein Deliktkonnex alleine für eine Einziehung noch nicht. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nur in Bezug auf den beschlagnahmten DVD Player, das Tablet Samsung GT-P5220 Galaxy Tab 3 sowie das Motherboard gegeben. Bei diesen Gegenständen handelt es sich um Deliktsgut (UA act. 682; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 17). Es würde der öffentlichen Eigentumsordnung widersprechen, wenn dem Täter fremdes Eigentum überlassen würde. Das ist auch dann der Fall, wenn die berechtigte Person (hier betreffend den DVD Player: die L. AG., UA act. 695) kein Interesse an einer Herausgabe zeigt. In Bezug auf die übrigen Gegenstände führte die Vorinstanz aus, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass diese ebenfalls in einem deliktischen Zusammenhang stehen (vorinstanzliches Urteil E. 7). Es sind jedoch keine Hinweise auf eine deliktische Herkunft der Gegenstände ersichtlich. Vielmehr hat der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung ausgesagt, diese Gegenstände bereits früher gehabt zu haben, weshalb in - 30 - dubio pro reo nicht von einem Deliktskonnex ausgegangen werden kann. Diese Gegenstände können deshalb nicht eingezogen werden, sondern sind dem Beschuldigten herauszugeben. 7. 7.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten zu Schadenersatzzahlungen an P1. AG., P3., P4., P5., A., P6., P7., P8., P9., P10., P11., P12. und P13. verpflichtet. Eine allfällige über den Betrag von Euro 41.74 hinausgehende Forderung von P2. hat sie im Grundsatz gutgeheissen und auf den Zivilweg verwiesen (vorinstanzliches Urteil E. 8.2). Der Beschuldigte verlangt die Abweisung der Zivilforderungen. Hinsichtlich der Zivilforderungen der P1. AG. und P2. begründet er die Abweisung auch für den Fall des Schuldspruchs. Nachdem der Beschuldigte schuldig gesprochen wurde, erübrigen sich Ausführungen zu den übrigen Zivilforderungen. 7.2. Die P1. AG. macht Schadenersatz in Höhe von Euro 585.47 geltend (UA act. 681 und 989). Die Forderung ergibt sich daraus, dass die P1. AG. für Schäden der Kreditkarteninhaber aufgekommen ist, indem sie unbefugt getätigte Zahlungen zurückerstattet hat. Damit ist die P1. AG. jedoch keine geschädigte Person im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO, denn sie wurde nicht unmittelbar in ihren Rechten verletzt. Sie kann sich folglich nicht als Privatklägerin am Verfahren beteiligen (vgl. Art. 118 Abs. 1 StPO). Auch eine Beteiligung als Rechtsnachfolgerin im Sinne von Art. 121 Abs. 2 StPO kommt vorliegend nicht in Frage, da die P1. AG. nicht von Gesetzes wegen in die Ansprüche der geschädigten Personen eingetreten ist. Auf die Zivilklage der P1. AG. ist somit nicht einzutreten. 7.3. Die Vorinstanz hat eine allfällige über den Betrag von Euro 41.74 hinausgehende Forderung von P2. im Grundsatz gutgeheissen und auf den Zivilweg verwiesen. Aus den Akten ist jedoch nicht ersichtlich, dass sich P2. als Privatkläger im Sinne von Art. 118 StPO konstituiert hat. P2. hat anlässlich der Zeugeneinvernahme durch die Polizeiinspektion Lunz am See vom 4. Juli 2016 angegeben, es sei ein Schaden in Höhe von Euro 381.58 entstanden (UA act. 968). Eine Erklärung, diesen Schaden nach Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO adhäsionsweise im Strafverfahren geltend zu machen, liegt jedoch nicht vor. Auf die Zivilklage von P2. ist somit nicht einzutreten. - 31 - 8. 8.1. Der Beschuldigte erwirkt mit Berufung einzig insofern einen für ihn günstigeren Entscheid, als ihm diverse beschlagnahmte Gegenstände herauszugeben sind und dass auf die Zivilklagen der P1. AG. und von P2. nicht eingetreten wird. Im Übrigen ist seine Berufung jedoch abzuweisen. Insgesamt wird der vorinstanzliche Entscheid damit nur unwesentlich abgeändert. Es rechtfertigt sich daher, dem Beschuldigten die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 6'000.00 (§ 18 VKD) vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO). 8.2. Die anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichte Honorarnote des amtlichen Verteidigers ist an die effektive Dauer der Berufungsverhandlung anzupassen und in Anbetracht der sich stellenden Fragen und dass die Frage des Widerrufs erst in der Verhandlung aufgetaucht ist, um 3.5 Stunden für die Berufungsbegründung, die sich in diesem Umfang als überhöht erweist, zu kürzen. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten ist für das Berufungsverfahren mit gerundet Fr. 4'000.00 aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 AnwT und § 13 AnwT). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten ausgangsgemäss zurückzufordern, sobald es seine finanziellen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). Der Beschuldigte hat der amtlichen Verteidigung ausserdem die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung (Stundenansatz Fr. 200.00 und darauf berechnete Mehrwertsteuer) und dem vollen Honorar (Stundenansatz Fr. 220.00 und darauf berechnete Mehrwertsteuer) im Betrag von Fr. 400.00 (inkl. Mehrwertsteuer) zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen (Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO). 8.3. Dem anwaltlich nicht vertretenen Privatkläger A., der an der Berufungsverhandlung nicht teilgenommen hat, ist im Berufungsverfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden und es wurde auch keine Parteientschädigung beantragt (Art. 433 StPO). 9. 9.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Nachdem der Beschuldigte schuldig gesprochen wird, ist die vorinstanzliche Kostenverlegung nach wie vor korrekt (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten sind deshalb vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen. - 32 - 9.2. Die dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung von Fr. 24'212.65 ist mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb darauf im Berufungsverfahren nicht mehr zurückgekommen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 2.3). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). Der Beschuldigte hat der amtlichen Verteidigung ausserdem die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung (Stundenansatz Fr. 200.00 und darauf berechnete Mehrwertsteuer) und dem vollen Honorar (Stundenansatz Fr. 220.00 und darauf berechnete Mehrwertsteuer) im Betrag von gerundet Fr. 2'197.00 (inkl. Mehrwertsteuer) zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen (Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO). 10. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist. 2. Der Beschuldigte ist schuldig - der gewerbsmässigen Hehlerei gemäss Art. 160 Ziffer 1 und 2 StGB; - des gewerbsmässigen Betrugs (Gehilfenschaft) gemäss Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB i.V.m. Art. 25 StGB; - des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Daten- verarbeitungsanlage (Gehilfenschaft) gemäss Art. 147 Abs. 1 und 2 StGB i.V.m. Art. 25 StGB; - der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziffer 1 StGB. 3. 3.1. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 2 genannten Gesetzesbestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB und Art. 46 Abs. 1 StGB als Gesamtstrafe mit der Widerrufsstrafe gemäss Ziff. 3.2 - 33 - zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten verurteilt. 3.2. Der mit Urteil des Bezirksgerichts Zofingen vom 18. Juni 2015 bedingt gewährte Anteil von 24 Monaten der teilbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren wird widerrufen und bildet Bestandteil der Gesamtstrafe gemäss Ziff. 3.1. 3.3. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 16. August 2016 bedingt gewährte Anteil von 65 Tagessätzen der teilbedingten Geldstrafe von 130 Tagessätzen à Fr. 60.00 wird widerrufen. Der Beschuldigte hat die Geldstrafe von Fr. 3'900.00 zu bezahlen. 3.4. Die vorläufige Festnahme von 2 Tagen (17. November 2016 bis 18. November 2016) wird auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 4. 4.1. Folgende beschlagnahmte Gegenstände werden eingezogen: - portabler DVD Player - Motherboard - Tablet Samsung GT-P5220 Galaxy Tab 3 Die Staatsanwaltschaft trifft die sachgemässen Verfügungen. 4.2. Folgende beschlagnahmte Gegenstände werden dem Beschuldigten auf Verlangen herausgegeben: - Kopfhörer 'SMS' - iPad mit Schutzhülle - Handy Nokia schwarz - Tablet Samsung SM-T315 Galaxy Werden die obgenannten Gegenstände nicht innert 30 Tagen seit Eintritt der Rechtskraft bei der Vorinstanz herausverlangt, trifft die Staats- anwaltschaft die sachgemässen Verfügungen. 5. 5.1. Auf die Zivilklage der P1. AG. wird nicht eingetreten. - 34 - 5.2. Auf die Zivilklage von P2. wird nicht eingetreten. 5.3. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger P3. Schadenersatz von Fr. 714.50 zu bezahlen. 5.4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger P4. Schadenersatz von Fr. 796.00 zu bezahlen. 5.5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger P5. Schadenersatz von Fr. 1'302.00 zu bezahlen. 5.6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger A. Schadenersatz von Fr. 963.00 zu bezahlen. 5.7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger P6. Schadenersatz von Fr. 400.00 zu bezahlen. 5.8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger P7. Schadenersatz von Fr. 1'031.00 zu bezahlen. 5.9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger P8. Schadenersatz von Fr. 1'761.00 zu bezahlen. 5.10. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin P9. Schadenersatz von Fr. 961.00 zu bezahlen. 5.11. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin P10. Schadenersatz von Fr. 1'201.00 zu bezahlen. 5.12. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger P11. Schadenersatz von Fr. 806.00 zu bezahlen. 5.13. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger P12. Schadenersatz von Fr. 685.00 zu bezahlen. - 35 - 5.14. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger P13. Schadenersatz von Fr. 367.10 zu bezahlen. 6. 6.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 6'000.00 werden dem Beschuldigten auferlegt. 6.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 4'000.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine finanziellen Verhältnisse erlauben. Der Beschuldigte hat dem amtlichen Verteidiger die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar in Höhe von Fr. 400.00 zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen. 7. 7.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 7'694.00 (inkl. Anklage- gebühr von Fr. 2'800.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. 7.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 24'212.65 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Der Beschuldigte hat dem amtlichen Verteidiger die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar in Höhe von Fr. 2'197.00 zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) - 36 - Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 9. März 2022 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six M. Stierli