2.2. Die vorläufige Festnahme von einem Tag (6. September 2019, 22:30 Uhr – 7. September 2019, 12:55 Uhr) wird gestützt auf Art. 51 StGB auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 3. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. n StGB für die Dauer von 5 Jahren des Landes verwiesen. Diese Landesverweisung ist im Schengener Informationssystem SIS auszuschreiben. - 25 - 4. 4.1. Die anteilsmässig auf den Beschuldigten entfallenden obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 werden dem Beschuldigten vollumfänglich auferlegt.