Die amtliche Verteidigerin war mit dem Sachverhalt und den sich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht stellenden Fragen bereits aus dem erstinstanzlichen Verfahren, für das sie mit Fr. 12'443.80 entschädigt wurde, bestens vertraut. Es stellten sich dabei weder in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht besonders schwierige Fragen, die zu studierenden Akten waren bekannt und es wurde an der bisherigen Verteidigungsstrategie festgehalten. Entsprechend geringer ist der dafür angemessene Aufwand im Berufungsverfahren zu veranschlagen.