rechtfertigt sich daher, dem Beschuldigten die auf ihn entfallenden obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO). 5.2. Die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten ist für das Berufungsverfahren aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 AnwT und § 13 AnwT). Auf die eingereichte Kostennote kann jedoch nur teilweise abgestellt werden.