Es hat die Frage der Ausschreibung der Landesverweisung im SIS materiell zu beurteilen und im Dispositiv des Strafurteils zwingend zu erwähnen, ob die Ausschreibung vorzunehmen ist oder ob darauf verzichtet wird (BGE 146 IV 172 E. 3.2.5). Das Dispositiv des vorinstanzlichen Urteils enthält keinen Entscheid über die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS, weshalb das Verschlechterungsverbot nicht zur Anwendung gelangt (vgl. BGE 146 IV 172 E. 3.3) und vorliegend über die Ausschreibung im SIS zu befinden ist.