Gesamthaft besteht weder eine überdurchschnittliche Integration des Beschuldigten noch ein Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens, weshalb ein schwerer persönlicher Härtefall zu verneinen ist. Damit erübrigt sich eine Abwägung der öffentlichen Interessen gegen die privaten Interessen des Beschuldigten und es ist eine Landesverweisung nach Art. 66a StGB auszusprechen. Die Vorinstanz hat die Dauer der Landesverweisung auf das gesetzliche Minimum von 5 Jahren festgesetzt, womit es aufgrund des Verschlechterungsverbots sein Bewenden hat.