Er reist jährlich für die Ferien nach Bosnien (act. 82) und verfügt in Bosnien über ein familiäres Beziehungsnetz, auf das er zurückgreifen kann und das ihn bei der Wiedereingliederung unterstützen kann. Durch seine in Bosnien absolvierte Ausbildung als technischer Mechaniker dürfte ihm auch die berufliche Wiedereingliederung leichter fallen. Dass er sich unter diesen Voraussetzungen in Bosnien einen neuen Freundeskreis aufbauen und eine neue Arbeit und neue Wohnung suchen muss, ist eine unweigerliche Konsequenz der Landesverweisung und begründet keinen Härtefall. - 20 -