Die Eltern und der Bruder des Beschuldigten leben in Bosnien. Der Beschuldigte erwähnte zwei Onkel, die in der Schweiz leben. Sein Familiensystem sei überall verteilt (act. 278 f.). Der Beschuldigte sagte aus, es wäre ein grosses Problem, wenn er nach Bosnien zurückmüsste, da er dort ein Ausländer sei. Die Sprache sei kein Problem, aber er müsste einen Freundeskreis, eine Arbeit und eine Wohnung finden (act. 280). Der Beschuldigte ist in Bosnien aufgewachsen und beherrscht die Sprache. Er reist jährlich für die Ferien nach Bosnien (act. 82) und verfügt in Bosnien über ein familiäres Beziehungsnetz, auf das er zurückgreifen kann und das ihn bei der Wiedereingliederung unterstützen kann.