Um seine Alkoholabhängigkeit zu behandeln, begab sich der Beschuldigte von Mai bis Juni 2020 sowie von Ende Juli 2020 bis Ende Januar 2021 in stationäre Entzugsbehandlungen (vgl. Eingaben des Beschuldigten anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung). Seit dem letzten Aufenthalt habe er keinen Alkohol mehr getrunken (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 9). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab der Beschuldigte an, es gehe ihm psychisch nicht so gut (act. 279). Er sei wöchentlich in Therapie bei der Psychologin Frau D. in U. und sie würden wegen Corona eine Video-Therapie machen.