sogar die Kultur und Sprache bekannt sein, da ihre Mutter ebenfalls bosnische Staatsangehörige ist (act. 32 S. 95), weshalb auch Besuche der Tochter in Bosnien ohne Weiteres möglich sind. Es ist somit auch bei einem Landesverweis möglich, die aktuell gelebte Beziehung in einem vergleichbaren Umfang weiter zu pflegen. Unter diesen Umständen ist der Anspruch auf Familienleben nach Art. 13 Abs. 1 BV sowie Art. 8 Ziff. 1 EMRK nicht verletzt (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.3).