Durch eine Landesverweisung würde die Ausübung des Besuchsrechts zwar erschwert. Allerdings erfolgt bereits im heutigen Zeitpunkt die Kommunikation zwischen dem Beschuldigten und seiner Tochter hauptsächlich über moderne Kommunikationsmittel und es ist davon auszugehen, dass die persönlichen Besuche eher unregelmässig stattfinden. Der tägliche Kontakt über moderne Kommunikationsmittel könnte in Bosnien unverändert und die persönlichen Besuche im Rahmen von Ferienbesuchen weitergeführt werden. Der 14-jährigen Tochter dürfte - 19 -