Nach Angaben des Beschuldigten finden die Besuche statt, wenn die Tochter frei habe und wolle. Sie sei jetzt ein Teenager und bereits das hin- und herfahren koste viel. Sie habe mehrmals bei ihm in Q. übernachtet und habe dort ein eigenes Zimmer (act. 280). Er habe fast jeden Abend Kontakt zu ihr (act. 281). Anlässlich der Berufungsverhandlung sagte der Beschuldigte aus, er telefoniere fast jeden Tag mit seiner Tochter und sei vor zwei Wochen bei ihr zu Besuch gewesen (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 5). Der Beschuldigte gab in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung an, er bezahle die Unterhaltsbeiträge bzw. diese würden direkt durch den Arbeitgeber bezahlt (act. 281).