Seit Mai 2014 ist der Beschuldigte von seiner ersten Ehefrau geschieden (act. 22 S. 77). Mit ihr hat er eine gemeinsame Tochter, C., geb. tt.mm.2007 (act. 32 S. 96). Ein weiteres Kind ist im Alter von wenigen Monaten gestorben und in der Schweiz begraben (act. 9, 280). Die Tochter C. steht unter der elterlichen Sorge der Mutter. Im Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Hochdorf vom 24. März 2014 wurde ein Besuchsrecht für jedes zweite Wochenende sowie während zweier Schulferienwochen sowie ein Unterhaltsbeitrag von monatlich Fr. 500.00 festgehalten (act. 32 S. 97). Nach Angaben des Beschuldigten finden die Besuche statt, wenn die Tochter frei habe und wolle.