aktuellen Strafregisterauszug erscheinenden Vorstrafen (siehe dazu oben) dürfen auch die gelöschten Delikte des Beschuldigten im Rahmen einer Gesamtbetrachtung berücksichtigt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.6). Der Beschuldigte wurde bereits im Jahr 2007 einmal wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln und einmal wegen Verletzung der Verkehrsregeln, Fahrens in fahrunfähigem Zustand mit qualifizierter Blutalkoholkonzentration, Fahrens ohne Führerausweis oder trotz Entzug sowie Übertretung der Verkehrsregelverordnung verurteilt (act. 22 S. 73).