4.3. Der 39-jährige Beschuldigte ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina. Er reiste im Januar 2006 im Alter von 23 Jahren im Rahmen des Familiennachzugs zu seiner damaligen Ehefrau in die Schweiz ein und besitzt eine Aufenthaltsbewilligung (act. 22 S. 30, S. 53). Er hält sich demnach bereits seit 16 Jahren in der Schweiz auf, verbrachte die prägenden Jugendjahre allerdings in Bosnien. Sprachlich ist der Beschuldigte gut integriert, was in Anbetracht der langen Anwesenheitsdauer allerdings auch erwartet werden darf. Eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration genügen für die Annahme eines schweren persönlichen Härtefalls nicht; erforderlich sind besonders