3.7. Die von der Vorinstanz für die Übertretung (Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG) ausgesprochene Busse von Fr. 120.00 wurde im Berufungsverfahren nicht angefochten, weshalb es damit sein Bewenden hat. Hingegen ist die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse ausgehend vom als Umrechnungsschlüssel zu verwendenden Tagessatz von Fr. 30.00 (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3) auf 4 Tage Freiheitsstrafe festzusetzen. 4. 4.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten für die Dauer von 5 Jahren des Landes verwiesen. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, es sei von einer Landesverweisung abzusehen.