3.6. Die ausgestandene Haft ist tageweise anzurechnen, wobei grundsätzlich der angebrochene Tag als voller Tag gilt. Ein zweiter Tag gilt erst dann als angebrochen, wenn die Gesamtdauer der Haft 24 Stunden überschritten hat (TRECHSEL/SEELMANN, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage 2021, N. 9 zu Art. 51 StGB). Die vorläufige Festnahme vom 6. September 2019, 22:30 Uhr – 7. September 2019, 12:55 Uhr ist dem Beschuldigten daher im Umfang von einem Tag auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB).