Die Geldstrafe ist bedingt auszusprechen (Art. 42 Abs. 1 StGB). Der Beschuldigte hat eine Entzugsbehandlung gegen seine Alkoholabhängigkeit absolviert (vgl. Eingaben des Beschuldigten anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung) und trinkt nach eigenen Angaben seither keinen Alkohol mehr (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 9; act. 279), was die Rückfallgefahr in Bezug auf die unter Alkoholeinfluss begangenen Straftaten erheblich vermindert und positive Auswirkungen auf seine gesamten Lebensumstände haben dürfte. Ob der Erfolg der Entzugsbehandlung langfristig anhält, wird sich jedoch erst noch weisen müssen.