3.5. Die Vorinstanz hat die von ihr ausgesprochene Freiheitsstrafe von 30 Monaten teilbedingt bei einem vollziehbaren Anteil von 6 Monaten und einem bedingten Anteil von 24 Monaten mit einer Probezeit von 4 Jahren ausgesprochen. Der vollziehbare Anteil wurde damit bereits auf das gesetzliche Minimum von 6 Monaten festgesetzt, womit es aufgrund des Verschlechterungsverbots sein Bewenden hat.