Die Strafzumessung würde somit vorliegend zu einer deutlich höheren als der von der Vorinstanz ausgesprochenen Gesamtfreiheitsstrafe von 30 Monaten führen. Aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) ist es dem Obergericht jedoch verwehrt, eine höhere Freiheitsstrafe auszusprechen, weshalb es damit sein Bewenden hat. - 15 - 3.4. Der Beschuldigte ist für die qualifizierte Täuschung der Behörden nebst der Freiheitsstrafe von Gesetzes wegen zwingend mit einer zusätzlichen Geldstrafe zu bestrafen. Diese ist unter Beachtung des Verschlechterungsverbots auf 50 Tagessätze festzusetzen (siehe dazu oben).