Emmen vom 26. Juni 2013 wegen Nichtabgabe von Ausweisen und/oder Kontrollschildern; Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 23. Februar 2015 wegen fahrlässiger Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen, Verletzung der Verkehrsregeln und Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges sowie Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 18. September 2019 wegen Nichtabgabe von Ausweisen und/oder Kontrollschildern; siehe aktueller Strafregisterauszug) daher nicht vollumfänglich aufzuwiegen. Die Strafzumessung würde somit vorliegend zu einer deutlich höheren als der von der Vorinstanz ausgesprochenen Gesamtfreiheitsstrafe von 30 Monaten führen.